Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 08.09.2020 – 1 BvR 895/16Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt
- BVerfG, 18.05.2016 – 1 BvR 895/16Ablehnung eines eA-Antrags zur Aussetzung verschiedener Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (juris: TabakerzG) sowie der Tabakerzeugnisverordnung (juris: TabakerzV) - strenger Prüfungsmaßstab im eA-Verfahren bzgl der Aussetzung einer Norm, mit der zwingende Vorgaben des Unionsrecht umgesetzt werden - hier: besonders schwerer, irreparabler Nachteil nicht hinreichend dargelegtZitiert von 5
- VG Berlin, 21.04.2017 – 14 K 172.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/10#abs-1 (1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/10#abs-2 (2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite der Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/10#abs-3 (3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.