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Artikel 5 · BT-Drs. 18/1558 · S. 48
Zu Artikel 5 (Änderung des Tarifvertragsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Tarifvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Der bisherige Absatz 1 wird neu gefasst. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Instrument, das die von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die Koalitionen abstützen soll, indem die Allgemein- verbindlicherklärung den Normen der Tarifverträge zu größerer Durchsetzungskraft verhilft (BVerfG vom 24. Mai 1977, 2 BvL 11/74). Indem sie künftig nicht nur den Antrag einer Tarifvertragspartei, sondern einen gemeinsamen Antrag der tarifschließenden Parteien voraussetzt, ist gewährleistet, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher Parteien des Tarifvertrages erforderlich erscheint. Bislang war eine Allgemeinverbindlicherklärung nur möglich, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber min- destens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt ha- ben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konnte von der Voraussetzung des 50-Prozent-Quorums nur absehen, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erschien. Gerade in Zeiten abnehmender Tarifbindung bedarf es eines funktionierenden Instruments zur Stüt- zung der tariflichen Ordnung. Die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung werden deshalb unter Wegfall der bisherigen Regelungen neu gefasst. Nunmehr ist ein konkretisiertes öffentliches Interesse zu prüfen, welches den Rahmen für die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales absteckt. Die in § 5 Absatz 1 Satz 2 neu eingefügten Tatbestände haben dabei besondere Bedeutung für die Beurtei- lung des öffentlichen Interesses durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. In die Abwägungsentscheidung des Bun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.224 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/1558, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 171.498–181.722 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2b7ea09c25b2a489….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP