Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/9030 · S. 16
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden, Kran- kenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ist die Förderung der Organspende, um mehr Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu kön- nen. Eine Studie der BZgA belegt, dass Menschen, die gut informiert sind, eher einen Organspendeausweis ausfüllen und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit den vor- geschlagenen Regelungen soll der bestehende Abstand zwi- schen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölke- rung (rund 75Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Er- klärungspflicht einzuschränken. Der Grundsatz der Freiwil- ligkeit der Organspende und die geltende erweiterte Zustim- mungslösung werden beibehalten. Zu Nummer 1 Rechtsfolgeänderung zu der Änderung der Überschrift in § 1. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Ergänzung der Überschrift berücksichtigt die in dem neuen Absatz 1 getroffene Regelung. Zu Buchstabe b Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass jeder Mensch in die Lage versetzt wird, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu eingefügten Absatz 1 – neu – wird dieses Ziel im Gesetz verankert und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen. Zu Buchstabe c Folgeänderung zum neu eingefügten Absatz 1. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 TPG werden insoweit konkretisiert, als ausdrücklich auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen wird, dass keine Erklärung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.561 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.777–63.338 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 555f59e2edc9273f….
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