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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1504
BGBl. 2012 I S. 1504 · 13.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
folgt gefasst:
„§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft
zur Organspende in Deutschland zu fördern.
Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regel-
mäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich
mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft
ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden,
die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren.
Um eine informierte und unabhängige Entschei-
dung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht die-
ses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölke-
rung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewe-
bespende vor.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stel-
len, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, sowie die Kranken-
kassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes
die Bevölkerung aufklären über
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-
spende,
2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebe-
entnahme bei toten Spendern einschließlich
der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebe-
nen Erklärung zur Organ- und Gewebespende,
auch im Verhältnis zu einer Patientenverfü-
gung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen
Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungs-
recht der nächsten Angehörigen nach § 4 so-
wie
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-
tragung im Hinblick auf den für kranke Men-
schen möglichen Nutzen einer medizinischen
Anwendung von Organen und Geweben ein-
schließlich von aus Geweben hergestellten
Arzneimitteln.
Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der
Entscheidung zu umfassen und muss ergebnis-
offen sein. Die in Satz 1 benannten Stellen sollen
auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und
Gewebespende (Organspendeausweis) zusam-
men mit geeigneten Aufklärungsunterlagen be-
reithalten und der Bevölkerung zur Verfügung
stellen. Bund und Länder stellen sicher, dass den
für die Ausstellung und die Ausgabe von amt-
lichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen
des Bundes und der Länder Organspendeaus-
weise zusammen mit geeigneten Aufklärungs-
unterlagen zur Verfügung stehen und dass diese
bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem
Empfänger des Ausweisdokuments einen Organ-
spendeausweis zusammen mit geeigneten Auf-
klärungsunterlagen aushändigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet
ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1
Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Ver-
fügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische
Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die
privaten Krankenversicherungsunternehmen ha-
ben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen
ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr voll-
endet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der
Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9
des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung
zu stellen. Ist den Krankenkassen und den priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen ein erst-
maliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich,
haben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3
ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten
Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Ver-
fügung zu stellen. Solange die Möglichkeit zur
Speicherung der Erklärungen der Versicherten
zur Organ- und Gewebespende nach § 291a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nicht zur Verfügung steht,
haben die Krankenkassen und die privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen die in Absatz 1

Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten
alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü-
gungstellung der Unterlagen fordern die Kranken-
kassen und die privaten Krankenversicherungs-
unternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung
zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren
und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifi-
zierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ-
und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer
zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ-
und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer
Patientenverfügung.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzu-
geben.“
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 291a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „5a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt und
werden die folgenden Nummern 7 bis 9
eingefügt:
„7. Erklärungen der Versicherten zur
Organ- und Gewebespende,
8. Hinweisen der Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende sowie
9. Hinweisen der Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Vorsorgevollmachten
oder Patientenverfügungen nach
§ 1901a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs;“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1
Nummer 7 muss sichergestellt sein.“
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Er-
heben, Verarbeiten und Nutzen von Daten
der Versicherten nach Satz 1 erst beginnen,
wenn die Versicherten gegenüber einem
zugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psycho-
therapeuten oder Apotheker dazu ihre Ein-
willigung erklärt haben.“
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem
Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten
nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zu-
griffsberechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“
c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach
den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „Num-
mer 1 bis 6“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
und 5b eingefügt:
„(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-
heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung er-
forderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 7 bis 9 ausschließlich
1. Ärzte,
2. Personen, die
a) bei Ärzten oder
b) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorberei-
tung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im
Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-
ledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der
Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt,
in Verbindung mit einem elektronischen Heilbe-
rufsausweis, der über eine Möglichkeit zur siche-
ren Authentifizierung und über eine qualifizierte
elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Ab-
satz 5 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Ohne
Einverständnis der betroffenen Person dürfen
Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten
1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur
zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsge-
setzes festgestellt wurde und der Zugriff zur
Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene
Person in die Entnahme von Organen oder Ge-
webe eingewilligt hat,
2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen,
wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-
telbar bevorsteht und die betroffene Person
nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.
Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Lö-
schen von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine
technische Autorisierung durch die Versicherten
für den Zugriff erforderlich. Versicherte können
auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein
geeignetes technisches Verfahren authentifizie-
ren. Sobald die technische Infrastruktur für das
Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend
zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen
die Versicherten umfassend über die Möglich-
keiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu
informieren sowie allein oder in Kooperation mit
anderen Krankenkassen für ihre Versicherten
technische Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer
Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend zur

Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen hat über die Ausstattung jähr-
lich einen Bericht nach den Vorgaben des Bun-
desministeriums für Gesundheit zu erstellen und
ihm diesen erstmals zum 31. Januar 2016 vorzu-
legen.
(5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfah-
ren zur Unterstützung der Versicherten bei der
Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 7 bis 9 zu entwickeln und hierbei auch die
Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die
Dokumentation der Erklärung auf der elektroni-
schen Gesundheitskarte die Unterstützung der
Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei
diesen für die Versicherten freiwilligen Verfahren
sind Rückmeldeverfahren der Versicherten über
die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen
die Krankenkassen mit Zustimmung der Versi-
cherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
und 8 speichern und löschen können. Über das
Ergebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für
Telematik dem Deutschen Bundestag über das
Bundesministerium für Gesundheit spätestens
bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderen-
falls kann das Bundesministerium für Gesundheit
Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen
eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens
entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesell-
schaft für Telematik zu erstatten sind. In diesem
Fall unterrichtet das Bundesministerium für Ge-
sundheit den Deutschen Bundestag über das
Ergebnis der Entwicklung.“
e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.
f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9 können
Versicherte auch eigenständig löschen.“
g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5a
Satz 1“ eingefügt.
2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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