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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1504

BGBl. 2012 I S. 1504 · 13.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1504
                                       Gesetz
           zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
                                                 Vom 12. Juli 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
               Transplantationsgesetzes

   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
   folgt gefasst:
  „§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

         Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.

  b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
          „(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft
       zur Organspende in Deutschland zu fördern.
       Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regel-
       mäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich
       mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft
       ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden,
       die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren.
       Um eine informierte und unabhängige Entschei-
       dung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht die-
       ses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölke-
       rung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewe-
       bespende vor.“
  c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
     sätze 2 und 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stel-
       len, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zu-
       ständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für
       gesundheitliche Aufklärung, sowie die Kranken-
       kassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes
       die Bevölkerung aufklären über

       1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-
          spende,
       2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebe-
          entnahme bei toten Spendern einschließlich
          der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebe-
          nen Erklärung zur Organ- und Gewebespende,
          auch im Verhältnis zu einer Patientenverfü-
          gung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen
          Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungs-

        recht der nächsten Angehörigen nach § 4 so-
        wie
   3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-
      tragung im Hinblick auf den für kranke Men-
      schen möglichen Nutzen einer medizinischen
      Anwendung von Organen und Geweben ein-
      schließlich von aus Geweben hergestellten

      Arzneimitteln.

   Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der
   Entscheidung zu umfassen und muss ergebnis-
   offen sein. Die in Satz 1 benannten Stellen sollen
   auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und
   Gewebespende (Organspendeausweis) zusam-
   men mit geeigneten Aufklärungsunterlagen be-
   reithalten und der Bevölkerung zur Verfügung
   stellen. Bund und Länder stellen sicher, dass den
   für die Ausstellung und die Ausgabe von amt-
   lichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen
   des Bundes und der Länder Organspendeaus-
   weise zusammen mit geeigneten Aufklärungs-

   unterlagen zur Verfügung stehen und dass diese
   bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem
   Empfänger des Ausweisdokuments einen Organ-
   spendeausweis zusammen mit geeigneten Auf-
   klärungsunterlagen aushändigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet
   ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1
   Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten,
   die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Ver-
   fügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische
   Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die
   privaten Krankenversicherungsunternehmen ha-
   ben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen
   ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr voll-

   endet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der
   Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9
   des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung
   zu stellen. Ist den Krankenkassen und den priva-
   ten Krankenversicherungsunternehmen ein erst-
   maliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den
   Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten
   nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich,
   haben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3
   ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten
   Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Ver-
   fügung zu stellen. Solange die Möglichkeit zur
   Speicherung der Erklärungen der Versicherten
   zur Organ- und Gewebespende nach § 291a
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch nicht zur Verfügung steht,
   haben die Krankenkassen und die privaten Kran-
   kenversicherungsunternehmen die in Absatz 1
BGBl. 2012, Seite 1505 — Originalseite als Abbildung
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     Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten
     alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü-
     gungstellung der Unterlagen fordern die Kranken-
     kassen und die privaten Krankenversicherungs-
     unternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung
     zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren
     und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifi-
     zierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ-
     und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer
     zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ-
     und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer
     Patientenverfügung.“
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
       „(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine
     Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzu-
     geben.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 291a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die

     Angabe „5a“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“

              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am

              Ende durch ein Komma ersetzt und

              werden die folgenden Nummern 7 bis 9

              eingefügt:

               „7. Erklärungen der Versicherten zur
                   Organ- und Gewebespende,
               8. Hinweisen der Versicherten auf das
                  Vorhandensein und den Aufbewah-
                  rungsort von Erklärungen zur Organ-
                  und Gewebespende sowie
               9. Hinweisen der Versicherten auf das
                  Vorhandensein und den Aufbewah-
                  rungsort von Vorsorgevollmachten
                  oder Patientenverfügungen nach
                  § 1901a des Bürgerlichen Gesetz-
                  buchs;“.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1
         Nummer 7 muss sichergestellt sein.“

     cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1
         und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Er-
         heben, Verarbeiten und Nutzen von Daten
         der Versicherten nach Satz 1 erst beginnen,
         wenn die Versicherten gegenüber einem
         zugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psycho-
         therapeuten oder Apotheker dazu ihre Ein-
         willigung erklärt haben.“

   dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
       eingefügt:
       „Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem
       Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten
       nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zu-
       griffsberechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und
       Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“

c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach
   den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „Num-
   mer 1 bis 6“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
   und 5b eingefügt:
      „(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
   oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-
   heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung er-
   forderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 7 bis 9 ausschließlich
   1. Ärzte,
   2. Personen, die
      a) bei Ärzten oder
      b) in einem Krankenhaus

      als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorberei-
      tung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im
      Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-
      ledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der
      Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt,

   in Verbindung mit einem elektronischen Heilbe-

   rufsausweis, der über eine Möglichkeit zur siche-
   ren Authentifizierung und über eine qualifizierte
   elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Ab-
   satz 5 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Ohne

   Einverständnis der betroffenen Person dürfen

   Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten

   1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur

      zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 Absatz 1

      Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsge-

      setzes festgestellt wurde und der Zugriff zur
      Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene
      Person in die Entnahme von Organen oder Ge-
      webe eingewilligt hat,
   2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen,
      wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-
      telbar bevorsteht und die betroffene Person
      nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.
   Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Lö-
   schen von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
   durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine
   technische Autorisierung durch die Versicherten
   für den Zugriff erforderlich. Versicherte können
   auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
   zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein
   geeignetes technisches Verfahren authentifizie-
   ren. Sobald die technische Infrastruktur für das
   Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend
   zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen
   die Versicherten umfassend über die Möglich-
   keiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu
   informieren sowie allein oder in Kooperation mit
   anderen Krankenkassen für ihre Versicherten
   technische Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer
   Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend zur
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       Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund
       der Krankenkassen hat über die Ausstattung jähr-
       lich einen Bericht nach den Vorgaben des Bun-
       desministeriums für Gesundheit zu erstellen und
       ihm diesen erstmals zum 31. Januar 2016 vorzu-
       legen.
          (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfah-
       ren zur Unterstützung der Versicherten bei der
       Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
       mer 7 bis 9 zu entwickeln und hierbei auch die
       Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die
       Dokumentation der Erklärung auf der elektroni-
       schen Gesundheitskarte die Unterstützung der
       Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei
       diesen für die Versicherten freiwilligen Verfahren
       sind Rückmeldeverfahren der Versicherten über
       die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen
       die Krankenkassen mit Zustimmung der Versi-
       cherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
       und 8 speichern und löschen können. Über das
       Ergebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für
       Telematik dem Deutschen Bundestag über das
       Bundesministerium für Gesundheit spätestens
       bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderen-
       falls kann das Bundesministerium für Gesundheit
       Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen

     eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens
     entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesell-
     schaft für Telematik zu erstatten sind. In diesem
     Fall unterrichtet das Bundesministerium für Ge-
     sundheit den Deutschen Bundestag über das
     Ergebnis der Entwicklung.“
  e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.
  f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
     Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9 können
     Versicherte auch eigenständig löschen.“
  g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5a
     Satz 1“ eingefügt.
2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4
   Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1
   oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“
   ersetzt.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 12. Juli 2012
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                              D. Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 571e1a6edf03c05a….