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Artikel 20 · BT-Drs. 19/4674 · S. 231

Zu Artikel 20 (Änderung des Transfusionsgesetzes)

Zu Artikel 20 (Änderung des Transfusionsgesetzes)
Soweit die Änderung des TFG im Vergleich zu dem nach der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar geltenden
datenschutzrechtlichen Standard zusätzliche Bedingungen oder Einschränkungen für die Verarbeitung von Ge-
sundheitsdaten vorsehen, wie beispielsweise die Einwilligung, sind diese von der Öffnungsklausel des Artikel 9
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gedeckt. Der Begriff der Gesundheitsdaten ist nach Erwägungsgrund 35
der Verordnung (EU) 2016/679 weit zu verstehen. Hierzu gehören auch Gesundheitsdaten, die im Zusammenhang
mit der Blutspende erhoben werden. Bei den von den Blutspendeeinrichtungen und zuständigen Behörden nach
dem Transfusionsgesetz in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich inso-
fern um Gesundheitsdaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Die im TFG normierten Einwilligungstatbe-
stände tragen dem besonderen Schutzbedürfnis Blut spendender Personen Rechnung und tragen wesentlich zur
Sicherheit der Blutprodukte bei.
Drucksache 19/4674                                 – 232 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679. Diese neue Vorschrift bestimmt Verarbeitung als Oberbegriff, der inhaltlich die bishe-
rige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung umfasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Zu Buchstabe b
Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen wird mit der Änderung neben der schriftli-
chen Bestätigung der Aufklärung über die mit der Spendenentnahme verbundene Verarbeitung personenbesoge-
ner Daten der spendenden Person auch die Bestätigung in elektronischer F

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 731.370–738.851 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP