§ 3 Versorgungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/3#abs-1 (1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/3#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1 arbeiten die Spendeeinrichtungen zusammen. Sie unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen. Sie legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/3#abs-3 (3) Die spendenden Personen leisten einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft. Sie sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes von den Spendeeinrichtungen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll zu betreuen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/3#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde sollen die Aufklärung der Bevölkerung über die freiwillige und unentgeltliche Blut- und Plasmaspende fördern.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 3 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 – 6 A 10608/13Zitiert von 3
- ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 – 5 BV 215/08Zitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 4
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 4/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 3
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 3/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.