Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 28 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
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