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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13025 · S. 12

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 2 (§ 2)
Der zusätzliche Absatz 7 erweitert den Anwendungsbereich
des TEHG um Aufgaben im Zusammenhang mit der Ge-
währung von Beihilfen zur Kompensation der emissions-
handelsbedingten Mehrkosten des Strombezugs von Unter-
nehmen, die in besonderem Maße im internationalen Wett-
bewerb stehen. Grundlage für diese Beihilfen ist Artikel 10a
Absatz 6 der Emissionshandels-Richtlinie, zu dessen Kon-
kretisierung die EU-Kommission entsprechende Beihilfe-
Leitlinien beschlossen hat (Mitteilung der Kommission
„Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgas-
zertifikaten nach 2012“; ABl C 158 vom 5.6.2012, S. 4).
Auf der Grundlage dieser Beihilfe-Leitlinien hat das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie eine Förder-
richtlinie veröffentlicht. Durch die Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des TEHG können für diese Beihilfeverfah-
ren spezielle gesetzliche Regelungen vorgesehen werden.
Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 6)
Die Änderung in Absatz 6 dient der Klarstellung, dass die
Kooperation zwischen den Landesbehörden und dem Um-
weltbundesamt für alle Verfahren gilt, bei denen Landes-
behörden entscheiden, ob und in welchem Umfang eine
Emissionsgenehmigung nach § 4 zu erteilen ist, also neben
den bisher ausdrücklich geregelten Verfahren zur Emis-
sionsgenehmigung bei Neuanlagen und Anlagenänderungen
insbesondere auch in den von Absatz 6 bereits mit umfass-
ten Fällen der gesonderten Genehmigung nach Absatz 4 und
den gesonderten Verfahren zur Feststellung, ob eine Anlage
dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegt oder nicht.
Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 2)
Folgeänderung zur Änderung von § 21.
Zu Nummer 5 (§ 9 Absatz 2)
Folgeänderung zur Änderung von § 21.
Zu Nummer 6 (§ 10 Satz 2)
Folgeänderung zur Änd

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.595 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13025, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.728–54.323 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 194eeb0abd8cb2ff….

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