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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 37
BGBl. 2019 I S. 37 · 32.550 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels1
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt
gefasst:
„§ 10 (weggefallen)
§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
gen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtun-
gen
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigun-
gen
§ 17 Emissionshandelsregister
Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus
für den internationalen Luftverkehr
§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prü-
fung
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Überwachung, Datenübermittlung“.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächti-
gung“.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der
derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkei-
ten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasier-
ten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7) sowie
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emis-
sionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem
CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom
19.3.2018, S. 3).
c) Die Angabe „Abschnitt 5“ wird durch die Angabe
„Abschnitt 6“ und die Angabe „Abschnitt 6“ wird
durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhe-
bung“.
e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.
f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe
„und § 13“ gestrichen.
g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gesetz dient auch der Umsetzung der euro-
päischen und internationalen Vorgaben zur Ein-
beziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur
Erfassung, Reduktion und Kompensation von
Treibhausgasen und zur Umsetzung der euro-
päischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhaus-
gasen im Seeverkehr.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe
„Nummer 8.1“ die Wörter „oder Nummer 8.2“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6
Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre
Verpflichtungen nach dem globalen marktbasier-
ten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-
fahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c
der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-
ordnung zur Überwachung, Berichterstattung
oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach
dem globalen marktbasierten Mechanismus
Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 die-
ses Gesetzes.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 werden die Wörter „ausschließlich
Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emis-
sion von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in
einem bestimmten Zeitraum verleiht“ durch die
Wörter „für Emissionen des Luftverkehrs verge-
ben wird“ ersetzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Monitoring-Verordnung
die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der
Kommission vom 21. Juni 2012 über die
Überwachung von und die Berichterstat-
tung über Treibhausgasemissionen gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung;“.

d) Nummer 12 wird aufgehoben.
e) Nummer 18 wird aufgehoben.
5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „den Absätzen 1
und 5“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2
und Absatz 5“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „anzupassen“ die Wörter
„und bei der zuständigen Behörde ein-
zureichen“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine erhebliche Änderung der
Überwachung nach Artikel 15 Ab-
satz 3 und 4 der Monitoring-Ver-
ordnung.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Für den angepassten Überwachungsplan
gilt Absatz 2 entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013
ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Be-
ginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar
2021 beginnende Handelsperiode ist auf den
Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils
zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese
Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ers-
ten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig.“
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen er-
folgt nach den Regeln der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
2010 über den zeitlichen und administrativen Ab-
lauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über ein System für den Han-
del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stillle-
gung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund
zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bun-
desregierung festlegen, dass Berechtigungen aus
der zu versteigernden Menge an Berechtigungen
gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach
Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent-
spricht.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung
von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe
einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-
linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der
Kommission.
(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechti-
gungen setzt einen Antrag bei der zuständigen
Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist in-
nerhalb einer Frist zu stellen, die von der zustän-
digen Behörde mindestens drei Monate vor
Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben
wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des An-
spruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag
müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert
worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht
kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
10. § 10 wird aufgehoben.
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder
§ 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden
Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-
gungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 er-
halten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für
das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigun-
gen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a
Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zu-
teilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare
Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie
2003/87/EG anzuwenden.
(2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zutei-
lungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständi-
gen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate
vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden
muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein
Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftver-
kehrsberechtigungen.
(3) In dem Antrag muss der Antragsteller die
nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die
Angaben zur Transportleistung müssen von einer
Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
(4) Die zuständige Behörde überprüft die Anga-
ben des Antragstellers zur Transportleistung und
übermittelt nur solche Angaben an die Europäische
Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesi-
chert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet,
auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung
des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise
zu übermitteln.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im
Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luft-
fahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Be-
rechtigungen.
(6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben,
soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Euro-
päischen Union, insbesondere auch in Folge der
Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie
2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss
oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftver-

kehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen
unberührt.“
12. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber
nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftver-
kehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar
eines Jahres aus.“
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Anerkennung von
Emissionsberechtigungen
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern
ausgegeben werden, mit denen Abkommen über
die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen
gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie
2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach
Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Ab-
satz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
Verordnung der Kommission Berechtigungen
gleich.“
15. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus
für den internationalen Luftverkehr“.
16. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Überwachung,
Berichterstattung und Prüfung
(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber
zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetz-
ten Treibhausgase nach dem globalen marktba-
sierten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-
fahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach
Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
Verordnung und der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4.
(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige
Behörde für den Vollzug des globalen marktbasier-
ten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gel-
ten entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung
von und Berichterstattung über Emissionen nach
dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie
zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln,
soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c
der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung
nicht abschließend geregelt sind.“
17. In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Ab-
schnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
18. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Überwachung, Datenübermittlung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Um-
weltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von
Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersu-
chende Behörde übermitteln, soweit diese Daten
zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Be-
hörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde
hat darzulegen, für welche Zwecke und in wel-
chem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten
die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
weist das Umweltbundesamt die ersuchende
Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersu-
chende Behörde ist für den Schutz der Vertrau-
lichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.“
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
Satz 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4“
und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13
Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3
Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte,
die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen
nach den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung,
einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-
linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie
den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu
prüfen.“
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder
Händlerkontos im Emissionshandelsregister er-
hebt die zuständige Behörde von dem Kontoin-
haber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwal-
tung eines Personen- oder Händlerkontos eine
Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie
für die Umfirmierung eines Kontos oder für die
Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Ge-
bühr von jeweils 60 Euro.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch
die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers
das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insol-
venzverwalter die zuständige Behörde unver-
züglich darüber zu unterrichten. Soweit der Be-
trieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fort-
geführt wird, bestehen die Verpflichtungen des
Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insol-
venzverwalter teilt der zuständigen Behörde die
natürlichen Personen mit, die während des In-

solvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragun-
gen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen
Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über
das Vermögen des Betreibers sowie für den Be-
treiber als eigenverwaltenden Schuldner.“
23. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der
Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den
Ausschluss von Kleinemittenten aus dem euro-
päischen Emissionshandelssystem auf Antrag des
Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen
für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstat-
tung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von
bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen
mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Ton-
nen Kohlendioxid,
3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emis-
sionsberichten,
4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissions-
berichten,
5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der
Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwer-
tiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung
eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für
die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung
von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelun-
gen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im
Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des
Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbe-
darf von Berechtigungen für die Anlage,
6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf ein-
zelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung
von kostenlosen Berechtigungen an
Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, so-
weit diese Sachverhalte nicht in einer
nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-
ordnung abschließend geregelt sind, so-
wie weiterhin Einzelheiten zu regeln für
die Anpassung der Zuteilung zur Umset-
zung des Durchführungsrechtsakts nach
Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie
2003/87/EG; insbesondere:
a) die Erhebung von Daten über die
Emissionen und die Produktion von
Anlagen und sonstiger für das Zutei-
lungsverfahren relevanter Daten,
b) die Bestimmung der Produktions-
menge oder sonstiger Größen, die
zur Berechnung der Zuteilungsmenge
und ihrer dynamischen Anpassung
während der Handelsperiode erfor-
derlich sind,
c) die Zuteilung für Neuanlagen, ein-
schließlich der Bestimmung der Aus-
lastung dieser Anlagen,
d) die Bestimmung der jährlich auszu-
gebenden Mengen von kostenlosen
Berechtigungen in der Zuteilungsent-
scheidung sowie den Übergang der
Zuteilung im Falle der Teilung oder
Zusammenlegung von Anlagen,
e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2
Satz 1
aa) erforderlichen Angaben und
bb) erforderlichen Unterlagen sowie
die Art der beizubringenden
Nachweise und
f) die Anforderungen an die Verifizierung
von Zuteilungsanträgen und Daten-
mitteilungen im Zusammenhang mit
der Zuteilung sowie Ausnahmen von
der Verifizierungspflicht;“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung
des Überwachungsplans nach § 6 zu re-
geln, soweit diese Sachverhalte nicht in
der Monitoring-Verordnung abschlie-
ßend geregelt sind; abweichend von § 6
Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für
bestimmte Fallgruppen von Änderungen
der Überwachung verlängerte Fristen für
die Vorlage des geänderten Überwa-
chungsplans festgelegt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4
Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die
Wörter „11 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Berechtigun-
gen“ durch das Wort „Emissionsberechti-
gungen“ und wird die Angabe „§ 16 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5“
durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
d) Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3
Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden je-
weils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
25. In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe „Ab-
schnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
26. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Be-
hörde nicht richtig berichtet“ durch die Wör-
ter „einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ wer-
den durch die Wörter „§ 11 Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
bbb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine An-
gabe oder einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder“.
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. einer Rechtsverordnung nach § 28 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-
buchstabe aa oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „einen
Überwachungsplan nicht“ durch die Wörter
„oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Satz 3
Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b“
durch die Wörter „§ 18 Absatz 4, § 27 Num-
mer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuch-
stabe bb“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Ab-
schnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33
bis 35 ersetzt:
„§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren
für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst
ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.
§ 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar
2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von
Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 wei-
ter anzuwenden.
§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen
durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in
Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die
§§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar
2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies
gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit aus-
geübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und
dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen
wird.
(2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten
nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar
2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissio-
nen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab
dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwen-
den. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und
die Ausgabe von Berechtigungen für die Handels-
periode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die
Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handels-
periode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige
Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis
zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fas-
sung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis
2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach
§ 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28
Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.
§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen
durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des An-
hangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die
Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in
der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Ja-
nuar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenom-
men wird.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der
für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan
für die Jahre 2021 bis 2023 fort.“
30. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Num-
mer 2, 5, 9 und 12“ durch die Wörter „§ 3 Num-
mer 2, 5 und 9“ ersetzt und die Wörter „, § 27
Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
b) In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe i wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe j werden die Wörter „durchge-
führt werden.“ durch die Wörter „durchge-
führt werden, sowie“ ersetzt.
cc) Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:
„k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die
nicht unter die Buchstaben a bis j fallen
und von einem nichtgewerblichen Luft-
fahrzeugbetreiber durchgeführt werden,
dessen Flüge jährliche Gesamtemissio-
nen von weniger als 1 000 Tonnen auf-
weisen.“

31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen
nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten
nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten
nach § 5 unterliegen, vorlegen;
c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen
unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsbericht-
erstattung für diese Handelsperiode vorlegen.
Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung
Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach
einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1
zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors
unberücksichtigt.
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.“
32. Anhang 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate).“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„f) Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);“.

Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 37. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e78b30c7127f5e00….