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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 37

BGBl. 2019 I S. 37 · 32.550 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37
                                              Gesetz
                                zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
                   für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels1
                                                           Vom 18. Januar 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                    Änderung des
        Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt
         gefasst:

          „§ 10 (weggefallen)

          § 11     Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
                   gen an Luftfahrzeugbetreiber

          § 12     (weggefallen)
          § 13     (weggefallen)

          § 14     Ausgabe von Berechtigungen

          § 15     Durchsetzung von Rückgabeverpflichtun-
                   gen

          § 16     Anerkennung von Emissionsberechtigun-
                   gen

          § 17     Emissionshandelsregister

                                 Abschnitt 4

                 Globaler marktbasierter Mechanismus

                  für den internationalen Luftverkehr

          § 18     Überwachung, Berichterstattung und Prü-
                   fung
                                 Abschnitt 5
                        Gemeinsame Vorschriften
          § 19     Zuständigkeiten

          § 20     Überwachung, Datenübermittlung“.
      b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

          „§ 27 Kleinemittenten,           Verordnungsermächti-
                gung“.

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017
    zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der
    derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkei-
    ten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasier-
    ten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7) sowie

    der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der
    Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emis-
    sionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem
    CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom
    19.3.2018, S. 3).

  c) Die Angabe „Abschnitt 5“ wird durch die Angabe
     „Abschnitt 6“ und die Angabe „Abschnitt 6“ wird
     durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
  d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
     „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhe-
           bung“.
  e) Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.
  f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe
     „und § 13“ gestrichen.

  g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Gesetz dient auch der Umsetzung der euro-
  päischen und internationalen Vorgaben zur Ein-
  beziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur
  Erfassung, Reduktion und Kompensation von
  Treibhausgasen und zur Umsetzung der euro-

  päischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhaus-
  gasen im Seeverkehr.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe
     „Nummer 8.1“ die Wörter „oder Nummer 8.2“

     gestrichen.
  b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

        „(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6
     Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre
     Verpflichtungen nach dem globalen marktbasier-
     ten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-

     fahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c
     der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-
     ordnung zur Überwachung, Berichterstattung

     oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach

     dem globalen marktbasierten Mechanismus
     Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 die-
     ses Gesetzes.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird aufgehoben.
  b) In Nummer 8 werden die Wörter „ausschließlich
     Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emis-
     sion von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in
     einem bestimmten Zeitraum verleiht“ durch die
     Wörter „für Emissionen des Luftverkehrs verge-
     ben wird“ ersetzt.

  c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

     „10. Monitoring-Verordnung

          die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der
          Kommission vom 21. Juni 2012 über die

          Überwachung von und die Berichterstat-
          tung über Treibhausgasemissionen gemäß
          der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates (ABl.

          L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils
          geltenden Fassung;“.
BGBl. 2019, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
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     d) Nummer 12 wird aufgehoben.
     e) Nummer 18 wird aufgehoben.

5. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „den Absätzen 1
   und 5“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2
   und Absatz 5“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
                dem Wort „anzupassen“ die Wörter
                „und bei der zuständigen Behörde ein-
                zureichen“ eingefügt.

           bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

                 „3. eine erhebliche Änderung der
                     Überwachung nach Artikel 15 Ab-
                     satz 3 und 4 der Monitoring-Ver-
                     ordnung.“
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden

           Satz ersetzt:

           „Für den angepassten Überwachungsplan
           gilt Absatz 2 entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013
       ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Be-
       ginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar
       2021 beginnende Handelsperiode ist auf den
       Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils
       zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese
       Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ers-
       ten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig.“
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Versteigerung von Berechtigungen er-
     folgt nach den Regeln der Verordnung (EU)
     Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
     2010 über den zeitlichen und administrativen Ab-
     lauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von
     Treibhausgasemissionszertifikaten     gemäß    der
     Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates über ein System für den Han-
     del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
     Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in
     der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stillle-
     gung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund
     zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bun-
     desregierung festlegen, dass Berechtigungen aus
     der zu versteigernden Menge an Berechtigungen
     gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach
     Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent-
     spricht.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung
       von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe
       einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-
       linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der
       Kommission.

         (2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechti-
      gungen setzt einen Antrag bei der zuständigen
      Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist in-
      nerhalb einer Frist zu stellen, die von der zustän-
      digen Behörde mindestens drei Monate vor
      Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben
      wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des An-
      spruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen.

      Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag
      müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert
      worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht
      kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

10. § 10 wird aufgehoben.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
               Zuteilung von kostenlosen
         Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

      (1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder

   § 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden
   Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechti-
   gungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 er-
   halten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für
   das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigun-
   gen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a
   Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zu-
   teilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare
   Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie
   2003/87/EG anzuwenden.
      (2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zutei-
   lungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständi-
   gen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate
   vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden
   muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein
   Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftver-
   kehrsberechtigungen.

      (3) In dem Antrag muss der Antragsteller die
   nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermit-
   telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr
   durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die
   Angaben zur Transportleistung müssen von einer
   Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
     (4) Die zuständige Behörde überprüft die Anga-
   ben des Antragstellers zur Transportleistung und
   übermittelt nur solche Angaben an die Europäische
   Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesi-
   chert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet,
   auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung
   des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise
   zu übermitteln.

      (5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im
   Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luft-
   fahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Be-
   rechtigungen.
     (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben,
   soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Euro-
   päischen Union, insbesondere auch in Folge der
   Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie
   2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss
   oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftver-
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   kehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen
   unberührt.“

12. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber

   nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftver-

   kehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar

   eines Jahres aus.“

14. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

                    Anerkennung von

                 Emissionsberechtigungen

      Emissionsberechtigungen, die von Drittländern
   ausgegeben werden, mit denen Abkommen über
   die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen
   gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie
   2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach
   Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Ab-

   satz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
   Verordnung der Kommission Berechtigungen
   gleich.“

15. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Abschnitt 4
          Globaler marktbasierter Mechanismus
           für den internationalen Luftverkehr“.

16. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

                      Überwachung,

              Berichterstattung und Prüfung

      (1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber
   zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
   der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetz-
   ten Treibhausgase nach dem globalen marktba-

   sierten Mechanismus der Internationalen Zivilluft-
   fahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach
   Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
   Verordnung und der Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 4.
      (2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige
   Behörde für den Vollzug des globalen marktbasier-
   ten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

      (3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gel-

   ten entsprechend.

      (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung
   von und Berichterstattung über Emissionen nach
   dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie
   zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln,
   soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c
   der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung
   nicht abschließend geregelt sind.“

17. In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Ab-
    schnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
18. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministe-
    rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
    sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium
    für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
    ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20

             Überwachung, Datenübermittlung“.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1

      Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Um-

      weltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von

      Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersu-
      chende Behörde übermitteln, soweit diese Daten
      zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Be-
      hörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde

      hat darzulegen, für welche Zwecke und in wel-

      chem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten
      die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
      weist das Umweltbundesamt die ersuchende
      Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersu-
      chende Behörde ist für den Schutz der Vertrau-
      lichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.“

20. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
      Satz 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4“
      und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13

      Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3
      Satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte,
      die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen
      nach den Vorgaben der Verordnung (EU)
      Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung,

      einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richt-

      linie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie
      den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
      Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu
      prüfen.“

21. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder
      Händlerkontos im Emissionshandelsregister er-
      hebt die zuständige Behörde von dem Kontoin-
      haber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwal-
      tung eines Personen- oder Händlerkontos eine
      Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie
      für die Umfirmierung eines Kontos oder für die

      Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Ge-

      bühr von jeweils 60 Euro.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch
      die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:

          „(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers
      das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insol-
      venzverwalter die zuständige Behörde unver-
      züglich darüber zu unterrichten. Soweit der Be-
      trieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fort-
      geführt wird, bestehen die Verpflichtungen des
      Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insol-
      venzverwalter teilt der zuständigen Behörde die
      natürlichen Personen mit, die während des In-
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        solvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragun-
        gen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze
        1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen
        Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über
        das Vermögen des Betreibers sowie für den Be-
        treiber als eigenverwaltenden Schuldner.“
23. § 27 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27
         Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

     Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der

     Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den

     Ausschluss von Kleinemittenten aus dem euro-
     päischen Emissionshandelssystem auf Antrag des
     Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen
     für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
     1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstat-
        tung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von
        bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
     2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen
        mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Ton-
        nen Kohlendioxid,

     3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emis-
        sionsberichten,

     4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissions-
        berichten,
     5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der
        Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwer-
        tiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung
        eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für
        die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung
        von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelun-
        gen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im
        Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des
        Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbe-
        darf von Berechtigungen für die Anlage,

     6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf ein-
        zelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung

                von kostenlosen Berechtigungen an
                Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, so-
                weit diese Sachverhalte nicht in einer
                nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der
                Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Ver-
                ordnung abschließend geregelt sind, so-
                wie weiterhin Einzelheiten zu regeln für
                die Anpassung der Zuteilung zur Umset-
                zung des Durchführungsrechtsakts nach

                Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie
                2003/87/EG; insbesondere:

               a) die Erhebung von Daten über die
                  Emissionen und die Produktion von
                  Anlagen und sonstiger für das Zutei-
                  lungsverfahren relevanter Daten,

              b) die Bestimmung der Produktions-
                 menge oder sonstiger Größen, die
                 zur Berechnung der Zuteilungsmenge
                 und ihrer dynamischen Anpassung
                 während der Handelsperiode erfor-
                 derlich sind,
              c) die Zuteilung für Neuanlagen, ein-
                 schließlich der Bestimmung der Aus-
                 lastung dieser Anlagen,
              d) die Bestimmung der jährlich auszu-
                 gebenden Mengen von kostenlosen

                 Berechtigungen in der Zuteilungsent-

                 scheidung sowie den Übergang der

                 Zuteilung im Falle der Teilung oder

                 Zusammenlegung von Anlagen,

              e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2
                 Satz 1
                 aa) erforderlichen Angaben und
                 bb) erforderlichen Unterlagen sowie
                     die Art der beizubringenden
                     Nachweise und
              f) die Anforderungen an die Verifizierung
                 von Zuteilungsanträgen und Daten-
                 mitteilungen im Zusammenhang mit
                 der Zuteilung sowie Ausnahmen von
                 der Verifizierungspflicht;“.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung
              des Überwachungsplans nach § 6 zu re-
              geln, soweit diese Sachverhalte nicht in
              der Monitoring-Verordnung abschlie-
              ßend geregelt sind; abweichend von § 6
              Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für
              bestimmte Fallgruppen von Änderungen
              der Überwachung verlängerte Fristen für
              die Vorlage des geänderten Überwa-
              chungsplans festgelegt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4
          Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die
          Wörter „11 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Berechtigun-
          gen“ durch das Wort „Emissionsberechti-
          gungen“ und wird die Angabe „§ 16 Ab-
          satz 3“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5“

      durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.

   d) Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3
      Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden je-
      weils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und
      Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt,
      Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
25. In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe „Ab-
    schnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.

26. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

27. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Be-
          hörde nicht richtig berichtet“ durch die Wör-
          ter „einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
BGBl. 2019, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41
          vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet“
          ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
          wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ wer-

               den durch die Wörter „§ 11 Absatz 3

               Satz 1“ ersetzt.

          bbb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch
               ein Komma ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und

          wie folgt gefasst:

          „3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine An-
              gabe oder einen Nachweis nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig übermittelt oder“.
      ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. einer Rechtsverordnung nach § 28 Ab-
              satz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-
              buchstabe aa oder einer vollziehbaren
              Anordnung auf Grund einer solchen
              Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
              weit die Rechtsverordnung für einen be-

              stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
              vorschrift verweist.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden die Wörter „einen
          Überwachungsplan nicht“ durch die Wörter
          „oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig“ ersetzt.
      bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

      cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Satz 3
          Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b“
          durch die Wörter „§ 18 Absatz 4, § 27 Num-
          mer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3
          Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuch-
          stabe bb“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Ab-
    schnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.

29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33
    bis 35 ersetzt:
                           „§ 33
       Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
      § 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren
   für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst

   ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.

   § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar

   2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von
   Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 wei-
   ter anzuwenden.

                            § 34

        Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

     (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen
   durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in
   Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die

   §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar
   2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies
   gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit aus-

   geübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und
   dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen
   wird.

      (2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten

   nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar

   2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissio-
   nen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab
   dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwen-
   den. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und

   die Ausgabe von Berechtigungen für die Handels-

   periode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die
   Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handels-
   periode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige
   Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis
   zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fas-
   sung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis
   2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach
   § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28
   Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.

                           § 35

      Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

      (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen
   durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des An-
   hangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die
   Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in
   der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
   die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Ja-
   nuar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenom-
   men wird.

      (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der
   für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan
   für die Jahre 2021 bis 2023 fort.“

30. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Num-
      mer 2, 5, 9 und 12“ durch die Wörter „§ 3 Num-
      mer 2, 5 und 9“ ersetzt und die Wörter „, § 27
      Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.

   b) In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Buchstabe i wird das Wort „sowie“ durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) In Buchstabe j werden die Wörter „durchge-

          führt werden.“ durch die Wörter „durchge-

          führt werden, sowie“ ersetzt.

      cc) Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:

          „k) bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die
              nicht unter die Buchstaben a bis j fallen
              und von einem nichtgewerblichen Luft-

              fahrzeugbetreiber durchgeführt werden,
              dessen Flüge jährliche Gesamtemissio-
              nen von weniger als 1 000 Tonnen auf-
              weisen.“
BGBl. 2019, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42

31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
     „Anhang 2
     (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
                Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen
            nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

                                                        Teil 1
                                 Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
     Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
     a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
        men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
     b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten
        nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten
        nach § 5 unterliegen, vorlegen;
     c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen
        unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsbericht-
        erstattung für diese Handelsperiode vorlegen.

                                                        Teil 2
            Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung
     Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
     Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach
     einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
     Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1
     zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors
     unberücksichtigt.
     Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
     und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
     lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
     Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.“
32. Anhang 5 wird aufgehoben.

                                                    Artikel 2
                                                Änderung des
                                             Kreditwesengesetzes
                     § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
                  Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
                  Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
                  worden ist, wird wie folgt gefasst:
                  „9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
                      gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
                      Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
                      Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
                      Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate).“

                                                    Artikel 3
                                                Änderung des
                                          Wertpapierhandelsgesetzes
                     § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der
                  Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das
                  zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626)
                  geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
                  „f) Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
                      gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-
                      Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2
                      Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im
                      Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);“.

BGBl. 2019, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43

                                     Artikel 4
                                   Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


     Berlin, den 18. Januar 2019

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                      Die Bundesministerin
         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                         Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 37. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e78b30c7127f5e00….