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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2431

BGBl. 2013 I S. 2431 · 9.865 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
                                    Erstes Gesetz
               zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
                                                Vom 15. Juli 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§ 21 Sachverständige Stellen“ wird
      durch die Angabe „§ 21 Prüfstellen“ ersetzt.

   b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden
      wie folgt gefasst:
      „Anhänge 3 und 4 (weggefallen)“.
 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im
   Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen
   zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit
   solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach
   Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vor-
   gesehen sind.“

 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „sachverständi-
    gen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Be-
    hörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3“
    durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt.
 4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachver-
    ständigen Stelle, die nach § 21 durch die zustän-
    dige Behörde bekannt gegeben worden ist,“ durch
    die Wörter „Prüfstelle nach § 21“ ersetzt.

5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch einen
     Punkt ersetzt.

  c) Nummer 13 wird gestrichen.
6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Die Angaben zur Transportleistung müssen von
  einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.“
7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 5
   Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch
   die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
   Satz 2 und 3“ ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
     der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Kla-
     gen, die sich gegen eine Handlung oder Unter-
     lassung des Umweltbundesamtes richten, das
     Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen
     Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
     örtlich zuständig.“

  b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zu-
     ständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7
     wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen
     Fachaufsicht durch das Bundesministerium für
     Wirtschaft und Technologie und das Bundes-
     ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
     torsicherheit.“
BGBl. 2013, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
 9. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21

                        Prüfstellen
      (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5
   Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen
   nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und
   § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:
   1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung
      (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni
      2012 über die Prüfung von Treibhausgasemis-
      sionsberichten und Tonnenkilometerberichten
      sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß
      der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom
      12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
      sung,

   2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grund-
      lage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 belie-
      hene Zulassungsstelle oder durch die entspre-
      chende nationale Behörde eines anderen Mit-
      gliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verord-

      nung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

     (2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissions-
   berichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von
   Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und
   § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden
   Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Ab-
   satz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat
   Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den
   Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu
   prüfen.
     (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zu-
   gewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse
   wahr.“
10. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

          „(2) Für Amtshandlungen der Zulassungs-

       stelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wer-

       den Gebühren und Auslagen erhoben.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

      sätze 3 und 4.

11. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-
      treiber“ die Wörter „oder Prüfstellen“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihil-

       fen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 ent-

       sprechend.“

12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zu-
   ständige Behörde die in der ursprünglichen Zutei-
   lungsentscheidung     ausgewiesene      Zuteilungs-
   menge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden
   Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätig-
   keit der Anlage übernommen haben.“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
      1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Bericht-
         erstattung über Emissionen nach § 5 Ab-
         satz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emis-
         sionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Ve-
         rifizierung der Angaben zur Transportleistung
         in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und
         § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachver-
         halte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und
         nicht in der Monitoring-Verordnung oder in
         der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer je-
         weils geltenden Fassung abschließend gere-
         gelt sind;

      2. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
         rium für Wirtschaft und Technologie Einzelhei-
         ten zur Überführung von Berechtigungen, die
         von Drittländern ausgegeben werden, nach
         § 16 Absatz 3 und

      3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung

         eines Emissionshandelsregisters nach § 17,
         insbesondere die in der Verordnung nach Ar-
         tikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG
         aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden
         Regelung durch die Mitgliedstaaten.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf,
      1. eine juristische Person mit den Aufgaben und
         Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüf-
         stellen zu beleihen;
      2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und
         den Informationsaustausch mit der zuständi-
         gen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3

         sowie mit den für den Emissionshandel zu-

         ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

         zu regeln;

      3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren,

         insbesondere zu Anforderungen an die zu
         zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu
         deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Auf-
         sicht über die Prüfstellen zu regeln;

      4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
         Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu re-

         geln.

      Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zu-

      lässig, wenn die zu beleihende juristische Per-

      son die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
      lung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Ein-
      klang mit den Anforderungen der Verordnung
      (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fas-
      sung bietet; die Beliehene untersteht der Auf-
      sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
      turschutz und Reaktorsicherheit.“
14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und
   § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar
BGBl. 2013, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433

2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsan-          15. Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben.
träge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen
auch mit einer Verifizierung durch eine sachverstän-                         Artikel 2
dige Stelle einreichen, soweit diese sachverstän-
                                                                           Inkrafttreten
dige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geltenden Fassung bekannt gegeben wurde.“               Kraft.



                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                            Berlin, den 15. Juli 2013

                                       Der Bundespräsident
                                          Joachim Gauck

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister
                     für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                     Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9acd336b94515110….