Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 2 Betroffener Personenkreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2?asof=2020-05-20#abs-1 (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2?asof=2020-05-20#abs-2 (2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2?asof=2020-05-20#abs-3 (3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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