§ 2 Anerkannte Biomasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BiomasseV/2#abs-1 (1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BiomasseV/2#abs-2 (2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BiomasseV/2#abs-3 (3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BiomasseV/2#abs-4 (4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BiomasseV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 17.01.2023 – VII R 54/20Verwendung von Biogas zur Erzeugung von StromZitiert von 6
- OLG Hamm, 29.11.2005 – 21 U 57/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 2 Abs. 4 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2011 I S. 1634
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