Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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19.12.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I 3988)
BGBl. 2017 I S. 3988
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