Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung

StromNZV

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.

§ 2 § 3a