Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
19.12.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I 3988)
BGBl. 2017 I S. 3988
-
14.08.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250)
BGBl. 2013 I S. 3250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.