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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3988

BGBl. 2017 I S. 3988 · 3.157 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3988

                                       Verordnung
                      zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

                                     Vom 19. Dezember 2017


              Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1
           und 2 sowie Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
           S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
           Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, verordnet die
           Bundesregierung:

                                              Artikel 1
                                         Änderung der
                                  Stromnetzzugangsverordnung
              Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die
           zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a
              eingefügt:
              „§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebots-
                    zone“.
           2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
              „10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteil-
                    nehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;“.
           3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                                 „§ 3a
                                        Gewährleistung des
                          Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
                 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstrans-
              aktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapa-
              zitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundes-
              republik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen
              insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer
              einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen
              würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird,
              dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots
              nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur
              unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
              gesetzes bleibt unberührt.“

                                              Artikel 2
                                           Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 19. Dezember 2017

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Die Bundesministerin
                                 für Wirtschaft und Energie
                                       Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b45ab968f2371b4….