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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3988
BGBl. 2017 I S. 3988 · 3.157 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1
und 2 sowie Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a
eingefügt:
„§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebots-
zone“.
2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteil-
nehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;“.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Gewährleistung des
Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstrans-
aktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapa-
zitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen
insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer
einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen
würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird,
dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots
nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur
unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3988. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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