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Artikel 14 · BT-Drs. 19/7375 · S. 92

Zu Artikel 14 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)

Zu Artikel 14 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der § 11a in der Inhaltsübersicht ergänzt wird.
Zu Nummer 2
Der neue § 11a StromNZV regelt die Umsetzung des energetischen und bilanziellen Ausgleichs für Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EnWG.
Absatz 1 verpflichtet die verantwortlichen Netzbetreiber, die Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 (i. V. m.
§ 14 Absatz 1 oder 1c) EnWG durchführen oder nachgelagerte Netzbetreiber zu solchen Maßnahmen nach § 14
Absatz 1c EnWG auffordern, einen gesonderten Bilanzkreis nur für diesen Zweck zu führen. Es handelt sich nicht
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/7375
um eine höchstpersönliche Pflicht. Der Netzbetreiber kann also einen Dienstleister – der auch ein anderer Netz-
betreiber sein kann – mit der Führung des Bilanzkreises vertraglich beauftragen. Daneben besteht auch die Mög-
lichkeit, den Bilanzkreis als Unterbilanzkreis einem anderen Bilanzkreis zuzuordnen.
Absatz 2 stellt sicher, dass der verantwortliche Netzbetreiber den energetischen und bilanziellen Ausgleich für
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 (i. V. m. § 14 Absatz 1 oder 1c) EnWG ausschließlich über diesen spezi-
ellen Bilanzkreis vornimmt und den Bilanzkreis nicht zu anderen Zwecken nutzt. Sowohl der bilanzielle Aus-
gleich gegenüber einem Bilanzkreisverantwortlichen nach § 13a Absatz 1a EnWG als auch bilanzielle Ersatzleis-
tungen gegenüber einem nachgelagerten Netzbetreiber nach § 14 Absatz 1c EnWG müssen über diesen Bilanz-
kreis erfolgen.
In der Regel erfolgt der energetische Ausgleich dadurch, dass die Maßnahme energetisch neutral durchgeführt
wird, ggf. in Zusammenarbeit mehrerer Netzbetreiber. Soweit dies nicht sinnvoll ist – z. B. beim spannungsbe-
dingten

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7375, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 327.936–330.056 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 76cb7a892b6860fd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP