Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung

StromNZV

§ 26 Bilanzkreisvertrag

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-1 (1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-2 (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Vertragsgegenstand;
2.
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;
3.
Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;
4.
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;
5.
Haftungsbestimmungen;
6.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
7.
Kündigungsrechte der Vertragsparteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 25a § 26a