Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 26 Bilanzkreisvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-1 (1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-2 (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/26#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 26 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.