Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 20 Verprobung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.