Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 13 Kostenstellen
Stand: 10.06.2019
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 StromNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.04.2017 – VI-3 Kart 215/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 113/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 197/15 (V)
- BGH, 02.12.2025 – EnZR 95/23Zurechnung einer mit Transformatoren verbundenen Sammelschiene zur Umspannebene oder Netzebene - Individuelles Netzentgelt VI
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – 3 Kart 125/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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