Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Stand: 10.06.2019
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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