Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/21#abs-1 (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/21#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/21#abs-3 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 StromNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- OLG Brandenburg, 22.12.2022 – 10 U 169/21
- OLG Düsseldorf, 13.05.2020 – 3 Kart 702/19 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
20.06.2018 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.