Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 20 Verprobung
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 14.11.2012 – VI-3 Kart 14/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.11.2012 – VI-3 Kart 65/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.04.2010 – VI-3 Kart 225/09 (V)
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 61/21Energierecht: Erlösmindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuernachzahlungen eines Stromnetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur
- BGH, 05.12.2023 – EnVR 59/21Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei Ermittlung des Regulierungssaldos
- OLG Düsseldorf, 29.09.2021 – 3 Kart 210/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/20#abs-1 (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/20#abs-2 (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.