Gesetze / Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
KraftNAV§ 8 Kostentragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- LG Dortmund, 04.04.2024 – 18 O 68/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/8#abs-1 (1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/8#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/8#abs-3 (3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.