Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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