Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung

StromGVV

§ 16 Rechnungen und Abschläge

Stand: 01.12.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 15 § 17