Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 16 Rechnungen und Abschläge
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- BGH, 11.12.2013 – VIII ZR 41/13Unterbrechung der Stromversorgung: Einwände des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung; Fälligkeit der Teilforderung des Grundversorgers bei streitigen PreiserhöhungenZitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 16.10.2017 – 31 C 10/17Zitiert von 1
- SG Aachen, 22.10.2014 – S 14 AS 1004/14 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.