Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 16 Rechnungen und Abschläge
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 5
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- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- BGH, 11.12.2013 – VIII ZR 41/13Unterbrechung der Stromversorgung: Einwände des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung; Fälligkeit der Teilforderung des Grundversorgers bei streitigen PreiserhöhungenZitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 16.10.2017 – 31 C 10/17Zitiert von 1
- SG Aachen, 22.10.2014 – S 14 AS 1004/14 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.