Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.03.2000 – 28 U 169/99
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 – 6 VA 28/20
- BGH, 17.03.2016 – III ZR 200/15Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; Anforderungen an die Klageschrift bei Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Behebung von Mängeln innerhalb der gesetzlichen AusschlussfristZitiert von 42
- BGH, 05.12.2013 – III ZR 73/13Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren: Eigenständige Ansprüche bei Verfahrensverzögerung sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im nachfolgenden Hauptsacheprozess; Grundsätze für die Überprüfung richterlicher VerfahrensführungZitiert von 69
- OLG Nürnberg, 12.07.2024 – 15 EK 2667/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.01.2021 – 11 U 41/20
- BFH, 20.03.2019 – X K 4/18Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-VerfahrensZitiert von 20
- BGH, 30.11.2006 – III ZB 23/06Prozesskostenhilfe: Pflicht zur ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Klagefrist zur Fristwahrung nach § 167 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.