Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
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21.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2016 I S. 1768
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