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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1768

BGBl. 2016 I S. 1768 · 34.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
                                      Gesetz
       zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer

Statistikgesetze
                                                 Vom 21. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
               Bundesstatistikgesetzes

  Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987

(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des

Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „wissenschaftlichen“
      durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.
   b) In Satz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft,“
      das Wort „Wirtschaft,“ eingefügt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesministers“
      durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Präsident“
      die Wörter „oder die Präsidentin“ und nach dem
      Wort „Bundespräsidenten“ die Wörter „oder von
      der Bundespräsidentin“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“
      durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa)   In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
             Wörter „der Regelung in § 26 Abs. 1 oder“
             gestrichen.
       bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.
       cc)   Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2
             und wie folgt gefasst:

             „2. die einheitliche und termingemäße Er-

                 stellung von Bundesstatistiken durch
                 die Länder zu koordinieren sowie die
                 Qualität der Ergebnisse dieser Statis-
                 tiken in Zusammenarbeit mit den statis-
                 tischen Ämtern der Länder zu sichern,“.
       dd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3.

       ee)   Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4.
       ff)   Nummer 2 Buchstabe a wird durch fol-
             gende Nummer 5 ersetzt:
             „5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn
                 und soweit dies in diesem oder einem
                 sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist
                 oder die beteiligten Länder zustimmen,“.

   gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die fol-
       genden Nummern 6 und 7 ersetzt:
         „6. jeweils auf Anforderung oberster Bun-
             desbehörden Zusatzaufbereitungen für
             Bundeszwecke, einschließlich der Ent-
             wicklung und der Anwendung von Mikro-

             simulationsmodellen sowie mikroöko-

             nometrischer Analysen durchzuführen,

         7. Sonderaufbereitungen durchzuführen,
            soweit die statistischen Ämter der Län-

            der diese Aufbereitung nicht selbst
            durchführen,“.
   hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
       Nummer 8 eingefügt:
         „8. Prüfungen und Eignungsuntersuchun-
             gen nach § 5a Absatz 2 und 3 durch-
             zuführen,“.
   ii)   Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
         die Nummern 9 und 10.

   jj)   Die bisherige Nummer 5 wird durch fol-
         gende Nummer 11 ersetzt:
         „11. die sachliche, zeitliche und räumliche
              Abstimmung von Bundesstatistiken und
              Statistiken, die in Nummer 9 genannt
              sind, zu koordinieren,“.

   kk)   Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12
         und das Wort „an“ wird durch die Wörter
         „die Bundesregierung bei“ und das Wort
         „mitzuwirken“ durch die Wörter „zu unter-
         stützen“ ersetzt.
   ll)   Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die
         Nummern 13 bis 15.
   mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16
       und der Punkt am Ende wird durch ein

       Komma ersetzt.

   nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
         „17. zur Verringerung des Erhebungsauf-
              wandes und zur Sicherstellung der
              Qualität und Kohärenz bei der Er-
              stellung von Statistiken eng mit der
              Deutschen Bundesbank zusammen-
              zuarbeiten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
   stabe a oder“ durch die Wörter „Nummer 1,
   für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse
   nach Absatz 1 Nummer 2 oder für“ und die An-
   gabe „Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
   „Nummer 6 und 7“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
     Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                   Statistischer Beirat

     (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein
  Statistischer Beirat, der es in statistischen Fach-
  fragen berät und die Belange der Nutzer der Bun-
  desstatistik vertritt.

    (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäfts-
  ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-
  desministeriums des Innern im Einvernehmen mit
  den Bundesministerien.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort

     „Länder“ die Wörter „einschließlich der Gemein-

     den und Gemeindeverbände“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird der Wortlaut vor Nummer 1
         wie folgt gefasst:

         „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

         desrates Bundesstatistiken mit einer Gel-

         tungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen
         sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merk-
         male und des Kreises der zu Befragenden für
         eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu
         ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen
         gegeben sind:“.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Statistiken“ durch
         das Wort „Bundesstatistiken“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

     Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen so-
     wie durch Gesetz angeordnete Bundesstatis-
     tiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung
     oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
     päischen Union nach Artikel 338 des Vertrags
     über die Arbeitsweise der Europäischen Union
     erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatis-
     tiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet
     werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur
     ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.“
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“
     die Wörter „, erstmals im Jahr 1988,“ gestrichen
     und wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wör-
     ter „den Absätzen 2 und 2a“ sowie das Wort
     „Statistiken“ jeweils durch das Wort „Bundes-
     statistiken“ ersetzt.

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a
             Nutzung von Verwaltungsdaten
    (1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bun-
  desstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob
  bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten
  vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen
  Bundesstatistik qualitativ geeignet sind.

      (2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die
   Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landes-
   recht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffent-
   lichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statis-
   tischen Bundesamt auf Anforderung zunächst An-
   gaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere
   Metadaten über ihre Verwaltungsdaten.

      (3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf An-
   forderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift
   (formal anonymisierte Einzelangaben) an das Statis-
   tische Bundesamt, wenn diese für die Durchfüh-
   rung weiterer Untersuchungen der Eignung der
   Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforder-
   lich sind und das fachlich zuständige Bundesminis-
   terium das Statistische Bundesamt mit einer solchen
   Untersuchung beauftragt hat. Bei für die Wahr-
   nehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

   zuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen

   mit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder

   herzustellen.
     (4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eig-
   nung der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie,
   vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, für die
   Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet

   werden. Die Übermittlung der Daten ist in der

   Rechtsvorschrift zu regeln, die die Bundesstatistik

   anordnet oder ändert.“

 7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zum Aufbau
    und“ gestrichen und werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
    des Statistikregistergesetzes“ durch die Angabe
    „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
 8. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Zwecke der
      Vorbereitung und Begründung anstehender Ent-
      scheidungen“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „höchstens“
      die Wörter „Angaben von“ eingefügt und wird

      das Wort „Befragte“ durch das Wort „Befragten“

      ersetzt.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Das Statistische Bundesamt und die statis-
      tischen Ämter der Länder können zur Vorberei-
      tung und Durchführung von Bundesstatistiken
      nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach
      § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunfts-
      pflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
      chend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatis-
      tiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der
      Vorbefragung in aggregierter Form verwendet
      werden.“
 9. § 11 wird aufgehoben.
10. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
   dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
   selungsverfahren zu verwenden.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „oder gesondert zu speichern“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auf-
      bewahrt“ die Wörter „oder gesondert gespeichert“
      eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
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12. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

                          Register
      (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vor-
   bereitung und Erstellung von Bundesstatistiken so-
   wie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregis-
   ter für statistische Verwendungszwecke (Statistik-
   register) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemein-
   samen Rahmens für Unternehmensregister für statis-
   tische Zwecke und zur Aufhebung der Verord-
   nung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom
   5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

   und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen

   Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statis-

   tikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur
   Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
   einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erfor-
   derlich ist.
      (2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-
   reitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie
   für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das
   zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeinde-
   bezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Haus-
   nummer, die Geokoordinate des Grundstücks so-
   wie eine Ordnungsnummer enthält. Für die Vorbe-
   reitung und Durchführung von Befragungen auf
   Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die
   Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl
   der Personen je Anschrift sowie die Wohnraum-
   eigenschaft gespeichert werden. Die statistischen
   Ämter der Länder wirken bei der Pflege des An-
   schriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit
   es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
   oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz
   erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Regis-
   ters dürfen Angaben aus Bundes- und Landes-
   statistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen
   verwendet werden.“
13. § 13a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13a

              Zusammenführung von Daten

      Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-

   mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen

   sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1

   erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammen-
   geführt werden:
   1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken
      bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten,
      einschließlich aus solchen Statistiken, die von
      der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,

   2. Daten aus dem Statistikregister,
   3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs-
      gesetz und
   4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes
      und der Länder aus allgemein zugänglichen
      Quellen gewinnen.
   Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank
   Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatis-
   tiken an das Statistische Bundesamt übermitteln.
   Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kenn-

   nummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistik-
   registergesetzes in den Datensätzen mit den Anga-
   ben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre
   gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist
   sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist be-
   ginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken
          amtlich betrauten Personen (Erhebungsbe-
          auftragte) müssen die Gewähr für Zuverläs-
          sigkeit und Verschwiegenheit bieten.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflich-

          tigen“ durch die Wörter „Befragten oder Be-

          troffenen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sich aus-
      zuweisen“ durch die Wörter „ihre Berechtigung
      nachzuweisen“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber
      den Erhebungsbeauftragten und den mit der
      Durchführung der Bundesstatistiken amtlich be-
      trauten Stellen (Erhebungsstellen).“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
        „(3) Die Antworten sind von den Befragten in
      der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form
      zu erteilen.
         (4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich,
      mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit
      diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der
      Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer
      mündlichen oder telefonischen Befragung ist
      auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antwort-
      erteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektro-
      nischen Antworterteilung darf nur unter den Be-
      dingungen des § 11a oder aufgrund eines Bun-
      desgesetzes vorgegeben werden.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „statistischen

          Ämter des Bundes und der Länder“ durch

          das Wort „Erhebungsstellen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Antwort ist erteilt, wenn sie
          1. bei postalischer Übermittlung der Erhe-
             bungsstelle zugegangen ist, oder

          2. bei elektronischer Übermittlung von der
             für den Empfang bestimmten Einrichtung
             in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer
             Weise aufgezeichnet worden ist.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
      folgt gefasst:
         „(6) Wird bei einer mündlichen oder telefo-
      nischen Befragung die Antwort nach Absatz 4
      Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten
      Fragebogen den Erhebungsbeauftragten über-
BGBl. 2016, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
      geben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder
      dorthin übersandt werden.“
   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Amts-
          trägern“ die Wörter „und Amtsträgerinnen“

          eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Geheimhaltungspflicht besteht auch
          nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
      cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „Dies“ durch die Wörter „Die Ge-
               heimhaltungspflicht“ ersetzt.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. Einzelangaben, in deren Übermitt-
                    lung oder Veröffentlichung die Be-
                    troffenen schriftlich eingewilligt ha-
                    ben, soweit nicht wegen besonde-
                    rer Umstände eine andere Form der
                    Einwilligung angemessen ist,“.
          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „dem“
               durch das Wort „den“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort

      „Gesamtrechnungen“ die Wörter „und sonstiger
      Gesamtsysteme“ eingefügt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher
      Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt
      und die statistischen Ämter der Länder Hoch-
      schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der
      Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher For-
      schung
      1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzel-
         angaben nur mit einem unverhältnismäßig
         großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits-
         kraft zugeordnet werden können (faktisch
         anonymisierte Einzelangaben),

      2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des

         Statistischen Bundesamtes und der statis-

         tischen Ämter der Länder Zugang zu formal

         anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn

         wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Ge-

         heimhaltung getroffen werden.

      Berechtigte können nur Amtsträger oder Amts-
      trägerinnen, für den öffentlichen Dienst beson-
      ders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab-
      satz 7 sein.“
   d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Amtsträger“ die Wörter „oder Amtsträgerinnen“
      eingefügt.
   e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-
      satzes 6“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ einge-
      fügt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „statistische“ ge-
      strichen.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und“
      gestrichen.
   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:

      „4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundes-

          statistik und die bei ihrer Durchführung ver-
          wendeten Hilfsmerkmale,“.

   d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die

      Nummern 5 bis 7.

   e) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 6“
      durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
   f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die
      Wörter „von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2)“ werden
      durch die Wörter „des Statistikregisters (§ 13
      Absatz 1)“ ersetzt.
   g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
      schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „die durch un-
      mittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
      Union angeordneten Erhebungen“ durch die
      Wörter „Erhebungen, die aufgrund von unmittel-
      bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
      Union durch das Statistische Bundesamt oder
      die statistischen Ämter der Länder durchgeführt

      werden“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Das Statistische Bundesamt ist die natio-
      nale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5
      der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
      2009 über europäische Statistiken und zur Aufhe-
      bung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      über die Übermittlung von unter die Geheim-
      haltungspflicht fallenden Informationen an das
      Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaf-
      ten, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates
      über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-
      schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur
      Einsetzung eines Ausschusses für das Statis-

      tische Programm der Europäischen Gemeinschaf-

      ten (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt

      durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123

      vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in

      der jeweils geltenden Fassung.“

19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a
                   Gleichstellung von
           Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
    des Statistischen Amtes der Europäischen Union
      Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-
   setzbuches über die Verletzung von Privatgeheim-
   nissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,
   Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung
   fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die
   Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
   sonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die
   in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG)
BGBl. 2016, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
    Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen
    und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des
    Statistischen Amtes der Europäischen Union den
    Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem
    Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei
    einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt
    geworden, wird die Tat nach § 353b des Straf-
    gesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen
    der Kommission vorliegt und die Bundesregierung
    die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
       gabe „5“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11
       Absatz 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“
       und das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“
       ersetzt.
21. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“
       gestrichen.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2

       Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
       Nummer 5“ ersetzt und wird nach der Angabe
       „§ 5 Abs. 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.

22. § 26 wird aufgehoben.

                         Artikel 2

                      Änderung des

                Statistikregistergesetzes

  Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

      (1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13
   Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistik-
   register geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Ein-
   heiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen
   Rahmens für Unternehmensregister für statistische
   Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
   Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6)
   in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,

   folgende Angaben gespeichert werden:

   1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG)

      Nr. 177/2008,

   2. Zahl der Beschäftigten,

   3. Umsatz,
   4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
   5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Ver-
      zeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulas-
      sungsfreien Handwerks oder eines handwerks-
      ähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätig-
      keit, Ort und Nummer der Eintragung in das Han-
      dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
      schaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus
      den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer
      Organschaft,
   6. Geokoordinate,

  7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunfts-
     erteilung einschließlich der Kontaktdaten,
  8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit
     einbezogen ist,

  9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
  Die genannten Angaben dürfen auch zu administra-
  tiven Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit
  wird eine Kennnummer vergeben.
     (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen über-
  mitteln den statistischen Ämtern der Länder und
  dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zu-
  ständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2
  und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforde-
  rung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhande-
  nen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung
  des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur techni-
  schen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1
  werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich
  festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1
  übermittelten Einzelangaben über persönliche und
  sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistik-

  gesetzes.

    (3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters
  dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwen-
  dungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus

  Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Anga-
  ben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet

  werden.“

2. Folgender § 10 wird angefügt:

                         „§ 10

     (1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das
  Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr
  erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der
  Pflege und Führung des Statistikregisters.

     (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
  Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statis-
  tischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere
  aus unmittelbar geltenden europäischen Rechts-
  akten auf Anforderung folgende Angaben aus dem
  Statistikregister:

  1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG)
     Nr. 177/2008,
  2. Zahl der Beschäftigten,
  3. Umsatz,

  4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

  5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließ-

     lich deren Kennnummer im Statistikregister.

  Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank

  nur von Organisationseinheiten gespeichert und ge-
  nutzt, die räumlich, organisatorisch und personell
  von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen
  Bundesbank getrennt sind.“

                      Artikel 3
                   Änderung des
        Gesetzes über die Durchführung von
Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
   Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung
von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
BGBl. 2016, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie
folgt gefasst:

                          „§ 4

  Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
   elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunft-

   gebenden Stelle,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-
   fügung stehenden Personen.

                          §5
  (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.
  (2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung
der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
   (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden
repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger die-
ser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken
auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann
von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen wer-
den, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb-
nisse notwendig ist.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
       Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
   Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Aus-
   kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberin-
   nen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen
   und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2
   sind freiwillig.“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
                           „§ 6

     Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

   1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
      elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2
      Auskunftgebenden,
   2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
      Verfügung stehenden Personen.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
            Gesetzes über die Statistik
   der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
   Dem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-
schaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  „(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.“

                        Artikel 6

                  Änderung des
           Außenhandelsstatistikgesetzes

   Das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 299 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der
   Auskunftspflichtigen nach § 4;“ gestrichen.
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-
   gefügt:
                           „§ 3a
     Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

   1. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
      verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
      päischen Union (Intrahandelsstatistik)
      a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
         sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
         kunftspflichtigen nach § 4,
      b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
         dung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
         mer der Auskunftspflichtigen,
      c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
         zur Verfügung stehenden Personen;
   2. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
      verkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)

      a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern

         sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
         kunftspflichtigen nach § 4,
      b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der
         Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatz-
         steuer-Identifikationsnummer der Auskunfts-
         pflichtigen nach § 4,

      c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
         zur Verfügung stehenden Personen.

                            § 3b

     Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
   Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem
   Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu
   § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bun-
   desamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1.
   Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und
   Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.“
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
      (1) Das Statistische Bundesamt darf für die Ver-
   wendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
   schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
   für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statis-
   tischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen
   obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln,
   auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
   ausweisen.
BGBl. 2016, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
      (2) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht-
   erstattung der Bundesregierung über ihre Export-
   politik für konventionelle Rüstungsgüter die Anga-
   ben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware
   an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehör-
   den übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware
   als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut
   dienen.“

                        Artikel 7
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt.

2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:

   „12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
        Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung
        mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.“

                        Artikel 8
                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesstatistikgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 9
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das SAEG-Übermittlungsschutz-
gesetz vom 16. März 1993 (BGBl. I S. 336) außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 21. Juli 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 296bd0ce6418f6df….