Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1768
BGBl. 2016 I S. 1768 · 34.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer
Statistikgesetze
Vom 21. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesstatistikgesetzes
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „wissenschaftlichen“
durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft,“
das Wort „Wirtschaft,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesministers“
durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Präsident“
die Wörter „oder die Präsidentin“ und nach dem
Wort „Bundespräsidenten“ die Wörter „oder von
der Bundespräsidentin“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der Regelung in § 26 Abs. 1 oder“
gestrichen.
bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.
cc) Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2
und wie folgt gefasst:
„2. die einheitliche und termingemäße Er-
stellung von Bundesstatistiken durch
die Länder zu koordinieren sowie die
Qualität der Ergebnisse dieser Statis-
tiken in Zusammenarbeit mit den statis-
tischen Ämtern der Länder zu sichern,“.
dd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3.
ee) Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4.
ff) Nummer 2 Buchstabe a wird durch fol-
gende Nummer 5 ersetzt:
„5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn
und soweit dies in diesem oder einem
sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist
oder die beteiligten Länder zustimmen,“.
gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die fol-
genden Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. jeweils auf Anforderung oberster Bun-
desbehörden Zusatzaufbereitungen für
Bundeszwecke, einschließlich der Ent-
wicklung und der Anwendung von Mikro-
simulationsmodellen sowie mikroöko-
nometrischer Analysen durchzuführen,
7. Sonderaufbereitungen durchzuführen,
soweit die statistischen Ämter der Län-
der diese Aufbereitung nicht selbst
durchführen,“.
hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. Prüfungen und Eignungsuntersuchun-
gen nach § 5a Absatz 2 und 3 durch-
zuführen,“.
ii) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
die Nummern 9 und 10.
jj) Die bisherige Nummer 5 wird durch fol-
gende Nummer 11 ersetzt:
„11. die sachliche, zeitliche und räumliche
Abstimmung von Bundesstatistiken und
Statistiken, die in Nummer 9 genannt
sind, zu koordinieren,“.
kk) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12
und das Wort „an“ wird durch die Wörter
„die Bundesregierung bei“ und das Wort
„mitzuwirken“ durch die Wörter „zu unter-
stützen“ ersetzt.
ll) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die
Nummern 13 bis 15.
mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16
und der Punkt am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. zur Verringerung des Erhebungsauf-
wandes und zur Sicherstellung der
Qualität und Kohärenz bei der Er-
stellung von Statistiken eng mit der
Deutschen Bundesbank zusammen-
zuarbeiten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
stabe a oder“ durch die Wörter „Nummer 1,
für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse
nach Absatz 1 Nummer 2 oder für“ und die An-
gabe „Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
„Nummer 6 und 7“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Statistischer Beirat
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein
Statistischer Beirat, der es in statistischen Fach-
fragen berät und die Belange der Nutzer der Bun-
desstatistik vertritt.
(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäfts-
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-
desministeriums des Innern im Einvernehmen mit
den Bundesministerien.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Länder“ die Wörter „einschließlich der Gemein-
den und Gemeindeverbände“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Wortlaut vor Nummer 1
wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Bundesstatistiken mit einer Gel-
tungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen
sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merk-
male und des Kreises der zu Befragenden für
eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu
ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind:“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Statistiken“ durch
das Wort „Bundesstatistiken“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen so-
wie durch Gesetz angeordnete Bundesstatis-
tiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union nach Artikel 338 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatis-
tiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet
werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur
ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“
die Wörter „, erstmals im Jahr 1988,“ gestrichen
und wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wör-
ter „den Absätzen 2 und 2a“ sowie das Wort
„Statistiken“ jeweils durch das Wort „Bundes-
statistiken“ ersetzt.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Nutzung von Verwaltungsdaten
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bun-
desstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob
bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten
vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen
Bundesstatistik qualitativ geeignet sind.
(2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die
Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landes-
recht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statis-
tischen Bundesamt auf Anforderung zunächst An-
gaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere
Metadaten über ihre Verwaltungsdaten.
(3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf An-
forderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift
(formal anonymisierte Einzelangaben) an das Statis-
tische Bundesamt, wenn diese für die Durchfüh-
rung weiterer Untersuchungen der Eignung der
Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforder-
lich sind und das fachlich zuständige Bundesminis-
terium das Statistische Bundesamt mit einer solchen
Untersuchung beauftragt hat. Bei für die Wahr-
nehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
zuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen
mit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder
herzustellen.
(4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eig-
nung der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie,
vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, für die
Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet
werden. Die Übermittlung der Daten ist in der
Rechtsvorschrift zu regeln, die die Bundesstatistik
anordnet oder ändert.“
7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zum Aufbau
und“ gestrichen und werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
des Statistikregistergesetzes“ durch die Angabe
„§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Zwecke der
Vorbereitung und Begründung anstehender Ent-
scheidungen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „höchstens“
die Wörter „Angaben von“ eingefügt und wird
das Wort „Befragte“ durch das Wort „Befragten“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder können zur Vorberei-
tung und Durchführung von Bundesstatistiken
nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunfts-
pflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
chend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatis-
tiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der
Vorbefragung in aggregierter Form verwendet
werden.“
9. § 11 wird aufgehoben.
10. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
selungsverfahren zu verwenden.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder gesondert zu speichern“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auf-
bewahrt“ die Wörter „oder gesondert gespeichert“
eingefügt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Register
(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vor-
bereitung und Erstellung von Bundesstatistiken so-
wie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregis-
ter für statistische Verwendungszwecke (Statistik-
register) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemein-
samen Rahmens für Unternehmensregister für statis-
tische Zwecke und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom
5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen
Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statis-
tikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erfor-
derlich ist.
(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-
reitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie
für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das
zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeinde-
bezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Haus-
nummer, die Geokoordinate des Grundstücks so-
wie eine Ordnungsnummer enthält. Für die Vorbe-
reitung und Durchführung von Befragungen auf
Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die
Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl
der Personen je Anschrift sowie die Wohnraum-
eigenschaft gespeichert werden. Die statistischen
Ämter der Länder wirken bei der Pflege des An-
schriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz
erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Regis-
ters dürfen Angaben aus Bundes- und Landes-
statistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen
verwendet werden.“
13. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Zusammenführung von Daten
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-
mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen
sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1
erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammen-
geführt werden:
1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken
bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten,
einschließlich aus solchen Statistiken, die von
der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2. Daten aus dem Statistikregister,
3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs-
gesetz und
4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes
und der Länder aus allgemein zugänglichen
Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank
Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatis-
tiken an das Statistische Bundesamt übermitteln.
Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kenn-
nummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistik-
registergesetzes in den Datensätzen mit den Anga-
ben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre
gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist
sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist be-
ginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken
amtlich betrauten Personen (Erhebungsbe-
auftragte) müssen die Gewähr für Zuverläs-
sigkeit und Verschwiegenheit bieten.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflich-
tigen“ durch die Wörter „Befragten oder Be-
troffenen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sich aus-
zuweisen“ durch die Wörter „ihre Berechtigung
nachzuweisen“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber
den Erhebungsbeauftragten und den mit der
Durchführung der Bundesstatistiken amtlich be-
trauten Stellen (Erhebungsstellen).“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Die Antworten sind von den Befragten in
der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form
zu erteilen.
(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich,
mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit
diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der
Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer
mündlichen oder telefonischen Befragung ist
auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antwort-
erteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektro-
nischen Antworterteilung darf nur unter den Be-
dingungen des § 11a oder aufgrund eines Bun-
desgesetzes vorgegeben werden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „statistischen
Ämter des Bundes und der Länder“ durch
das Wort „Erhebungsstellen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Antwort ist erteilt, wenn sie
1. bei postalischer Übermittlung der Erhe-
bungsstelle zugegangen ist, oder
2. bei elektronischer Übermittlung von der
für den Empfang bestimmten Einrichtung
in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer
Weise aufgezeichnet worden ist.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Wird bei einer mündlichen oder telefo-
nischen Befragung die Antwort nach Absatz 4
Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten
Fragebogen den Erhebungsbeauftragten über-

geben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder
dorthin übersandt werden.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Amts-
trägern“ die Wörter „und Amtsträgerinnen“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Geheimhaltungspflicht besteht auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Dies“ durch die Wörter „Die Ge-
heimhaltungspflicht“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einzelangaben, in deren Übermitt-
lung oder Veröffentlichung die Be-
troffenen schriftlich eingewilligt ha-
ben, soweit nicht wegen besonde-
rer Umstände eine andere Form der
Einwilligung angemessen ist,“.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „dem“
durch das Wort „den“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gesamtrechnungen“ die Wörter „und sonstiger
Gesamtsysteme“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher
Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt
und die statistischen Ämter der Länder Hoch-
schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der
Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher For-
schung
1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzel-
angaben nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits-
kraft zugeordnet werden können (faktisch
anonymisierte Einzelangaben),
2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des
Statistischen Bundesamtes und der statis-
tischen Ämter der Länder Zugang zu formal
anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn
wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Ge-
heimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amts-
trägerinnen, für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab-
satz 7 sein.“
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
„Amtsträger“ die Wörter „oder Amtsträgerinnen“
eingefügt.
e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-
satzes 6“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ einge-
fügt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „statistische“ ge-
strichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und“
gestrichen.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundes-
statistik und die bei ihrer Durchführung ver-
wendeten Hilfsmerkmale,“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7.
e) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 6“
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die
Wörter „von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2)“ werden
durch die Wörter „des Statistikregisters (§ 13
Absatz 1)“ ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die durch un-
mittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
Union angeordneten Erhebungen“ durch die
Wörter „Erhebungen, die aufgrund von unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Union durch das Statistische Bundesamt oder
die statistischen Ämter der Länder durchgeführt
werden“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Statistische Bundesamt ist die natio-
nale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5
der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
2009 über europäische Statistiken und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Übermittlung von unter die Geheim-
haltungspflicht fallenden Informationen an das
Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaf-
ten, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates
über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-
schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur
Einsetzung eines Ausschusses für das Statis-
tische Programm der Europäischen Gemeinschaf-
ten (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123
vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.“
19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Gleichstellung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
des Statistischen Amtes der Europäischen Union
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-
setzbuches über die Verletzung von Privatgeheim-
nissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,
Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung
fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
sonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die
in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG)

Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen
und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des
Statistischen Amtes der Europäischen Union den
Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem
Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei
einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt
geworden, wird die Tat nach § 353b des Straf-
gesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen
der Kommission vorliegt und die Bundesregierung
die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“
und das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“
ersetzt.
21. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 5“ ersetzt und wird nach der Angabe
„§ 5 Abs. 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
22. § 26 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13
Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistik-
register geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Ein-
heiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen
Rahmens für Unternehmensregister für statistische
Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6)
in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,
folgende Angaben gespeichert werden:
1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG)
Nr. 177/2008,
2. Zahl der Beschäftigten,
3. Umsatz,
4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Ver-
zeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulas-
sungsfreien Handwerks oder eines handwerks-
ähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätig-
keit, Ort und Nummer der Eintragung in das Han-
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus
den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer
Organschaft,
6. Geokoordinate,
7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunfts-
erteilung einschließlich der Kontaktdaten,
8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit
einbezogen ist,
9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
Die genannten Angaben dürfen auch zu administra-
tiven Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit
wird eine Kennnummer vergeben.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen über-
mitteln den statistischen Ämtern der Länder und
dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zu-
ständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2
und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforde-
rung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhande-
nen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung
des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur techni-
schen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1
werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich
festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1
übermittelten Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistik-
gesetzes.
(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters
dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwen-
dungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus
Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Anga-
ben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet
werden.“
2. Folgender § 10 wird angefügt:
„§ 10
(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das
Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr
erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der
Pflege und Führung des Statistikregisters.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statis-
tischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere
aus unmittelbar geltenden europäischen Rechts-
akten auf Anforderung folgende Angaben aus dem
Statistikregister:
1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 177/2008,
2. Zahl der Beschäftigten,
3. Umsatz,
4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließ-
lich deren Kennnummer im Statistikregister.
Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank
nur von Organisationseinheiten gespeichert und ge-
nutzt, die räumlich, organisatorisch und personell
von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen
Bundesbank getrennt sind.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Durchführung von
Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung
von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie
folgt gefasst:
„§ 4
Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunft-
gebenden Stelle,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-
fügung stehenden Personen.
§5
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung
der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden
repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger die-
ser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken
auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann
von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen wer-
den, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb-
nisse notwendig ist.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Aus-
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberin-
nen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen
und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2
sind freiwillig.“
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2
Auskunftgebenden,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die Statistik
der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Dem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-
schaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.“
Artikel 6
Änderung des
Außenhandelsstatistikgesetzes
Das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 299 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der
Auskunftspflichtigen nach § 4;“ gestrichen.
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-
gefügt:
„§ 3a
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
1. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (Intrahandelsstatistik)
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen nach § 4,
b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
dung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer der Auskunftspflichtigen,
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
zur Verfügung stehenden Personen;
2. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
verkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen nach § 4,
b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer der Auskunfts-
pflichtigen nach § 4,
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
zur Verfügung stehenden Personen.
§ 3b
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem
Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu
§ 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bun-
desamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1.
Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.“
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Ver-
wendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statis-
tischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.

(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht-
erstattung der Bundesregierung über ihre Export-
politik für konventionelle Rüstungsgüter die Anga-
ben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware
an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehör-
den übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware
als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut
dienen.“
Artikel 7
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.“
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesstatistikgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das SAEG-Übermittlungsschutz-
gesetz vom 16. März 1993 (BGBl. I S. 336) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 296bd0ce6418f6df….