Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/7561 · S. 30
Zu Artikel 2 (Änderung des Statistikregistergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Statistikregistergesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung des Statistikregistergesetzes dient zusammen mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 13 Ab- satz 1 BStatG der Rechtsklarheit (siehe zu Artikel 1 Nummer 12). Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, zu welchen Einheiten welche Angaben im Statistikregister gespeichert werden dürfen. Die er- fassten Einheiten ergeben sich dabei aus Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Erfasst werden sonach alle Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/7561 Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten, die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen, sowie nationale und mul- tinationale Unternehmensgruppen nach den Maßgaben der Verordnung. Die Angaben, die zu diesen Einheiten gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus den Nummern 1 bis 9. Erfasst werden danach Angaben zu den euro- parechtlich vorgegebenen, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 aufgeführten Merkmalen sowie Anga- ben zu weiteren Merkmalen, die entweder in der EU-Verordnung nicht oder nicht bei allen Einheiten aufgeführt sind, für die sie in Deutschland zur Erstellung von Bundesstatistiken und europäischen Statistiken benötigt wer- den. Nach Nummer 1 werden die Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 177/2008 gespeichert. Dies umfasst – wie bisher – auch die empfohlenen fakultativen Angaben. Das Merkmal Nummer 2 ist in der EU-Verordnung bei der rechtlichen Einheit nicht genannt, wird hier aber be- nötigt, insbesondere für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstige nationale Aus- wertungen, die an die rechtliche Einheit gebunden sind, beispielsweise im R
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7561, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.953–116.147 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a52fb925a42ea91a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP