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Artikel 3 · BT-Drs. 19/29763 · S. 58

Zu Artikel 3 (Änderung des Statistikregistergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Statistikregistergesetzes)
Die Änderungen am Statistikregistergesetz ergänzen das Unternehmensbasisdatenregistergesetz hinsichtlich der
Nutzungsberechtigung für die amtliche Statistik. Da es sich beim Unternehmensregister für statistische Verwen­
dungszwecke nach § 13 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) um ein Statistikregister und nicht um ein Ver­
waltungsregister handelt, erfolgt die Verankerung der Nutzungsberechtigung im entsprechenden Statistikgesetz.
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erhalten zur Führung und Pflege des Statistikregisters Daten
aus dem Register über Unternehmensbasisdaten beziehungsweise rufen diese ab. Das Statistikregister bildet als
Infrastrukturelement das Rückgrat der deutschen und europäischen Unternehmensstatistik. Durch die Unterneh­
mensbasisdaten verbessert sich die Qualität des Statistikregisters hinsichtlich Aktualität, Vollständigkeit und Ko­
härenz. So kann die Qualität der Ergebnisse der Unternehmensstatistiken verbessert werden, da Stichprobener­
gebnisse präziser, die Anzahl von Antwortausfällen reduziert und die Validität von Hochrechnungen erhöht wer­
den.
Durch die tagesaktuelle Übermittlung beziehungsweise den tagesaktuellen Abruf von Unternehmensbasisdaten
erhöht sich die Aktualität des Statistikregisters ohne zusätzliche Belastung der Unternehmen. So können beispiels­
weise Neugründungen, Änderungen der Rechtsform und der wirtschaftlichen Tätigkeit, Abspaltungen, Fusionen,
sowie Beendigungen eines Unternehmens tagesaktuell zur Pflege und Aktualisierung des Statistikregisters genutzt
werden. Die Unternehmen werden von Statistikpflichten entlastet, da aufgrund der hohen Aktualität der Unter­
nehmensbasisdaten auf Befragungen nach § 7 StatRegG in großem Umfang verzichtet werden kan

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.719 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/29763, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 195.713–200.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 22b73ef839a437bb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP