§ 90 Fesselung
Stand: 10.06.2019
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 90 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 16.06.2011 – III-1 Vollz (Ws) 216/11
- BVerfG, 28.02.2013 – 2 BvR 612/12Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) an Anerkennung eines Feststellungsinteresses nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels - Gewährung von Urlaub bzw Ausführung eines Strafgefangenen bei lebensgefährlicher Erkrankung bzw Tod des Vaters des HäftlingsZitiert von 24
- BGH, 03.02.2004 – 5 ARs (Vollz) 78/03
- BFH, 10.08.2023 – X B 136/22Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger FesselungsanordnungZitiert von 2
- LG Kassel, 25.02.2019 – 2 StVK 178/18Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 20.02.2018 – 1 Ws 54/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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