Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 90 Fesselung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

§ 89 § 91