§ 89 Einzelhaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
- BVerfG, 13.04.1999 – 2 BvR 827/98Zitiert von 20
- OLG Celle, 31.08.2010 – 1 Ws 378/10 (StrVollz)
- BVerfG, 20.04.2026 – 2 BvR 1650/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben
- BVerfG, 17.10.2012 – 2 BvR 736/11Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in mecklenburg-vorpommerischer Justizvollzugszugsanstalt - Wahrung des Abstandes zwischen normalem Haftvollzug und besonderen Maßnahmen wie Einzelhaft unzureichend geprüft - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Verlegung in andere JVA zur Verbüßung einer HaftstrafeZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 27.11.2013 – 1 Ws 224/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 89 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/89#abs-1 (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/89#abs-2 (2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.