§ 89 Einzelhaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/89#abs-1 (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/89#abs-2 (2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 89 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
- BVerfG, 13.04.1999 – 2 BvR 827/98Strafvollzug: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der sachlichen Überprüfung langjähriger Einzelhaft als bloße Wiederholung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Celle, 31.08.2010 – 1 Ws 378/10 (StrVollz)
- BVerfG, 20.04.2026 – 2 BvR 1650/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben
- BVerfG, 17.10.2012 – 2 BvR 736/11Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in mecklenburg-vorpommerischer Justizvollzugszugsanstalt - Wahrung des Abstandes zwischen normalem Haftvollzug und besonderen Maßnahmen wie Einzelhaft unzureichend geprüft - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Verlegung in andere JVA zur Verbüßung einer HaftstrafeZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 27.11.2013 – 1 Ws 224/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.