§ 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/91#abs-1 (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/91#abs-2 (2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 91 StVollzG →
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Nach Gewicht
- KG, 08.05.2019 – 5 Ws 34/19 Vollz
- BVerfG, 18.01.2012 – 2 BvR 133/10Zum Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 4 GG; hier: Maßregelvollzug durch beliehene privatrechtlich organisierte KapitalgesellschaftenZitiert von 48
- BFH, 10.08.2023 – X B 136/22Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger FesselungsanordnungZitiert von 2
- BayObLG, 18.08.2025 – 204 StObWs 263/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2023 – 3 ORs 13/23
- LG Freiburg, 20.07.2010 – 4 T 133/10
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 29.06.2005 – 1 Ws 291/04Zitiert von 5
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