§ 68 Zeitungen und Zeitschriften
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/68#abs-1 (1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/68#abs-2 (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 68 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.03.2013 – 1 Vollz(Ws) 80/13
- OLG Hamm, 10.05.2016 – 1 Vollz (Ws) 1/16
- OLG Celle, 31.08.2010 – 1 Ws 387/10Zitiert von 2
- LG Gießen, 18.08.2010 – 2 StVK-Vollz. 477/10
- OLG Naumburg, 19.09.2016 – 1 Ws (RB) 42/16
- OLG Celle, 09.05.2006 – 1 Ws 157/06 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 13.11.2024 – 204 StObWs 375/24Zitiert von 2
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2021 – 3 Ws 806/20 (StVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.