§ 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/66#abs-1 (1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/66#abs-2 (2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 66 StVollzG →
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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