Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/66#abs-1 (1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/66#abs-2 (2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

§ 65 § 67