Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 64 Aufenthalt im Freien

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.

§ 63 § 65