§ 54 Religiöse Veranstaltungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-1 (1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-2 (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-3 (3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 54 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 01.06.1999 – 1 Vollz (Ws) 80/99
- KG, 11.01.2016 – 2 Ws 303/15 Vollz
- KG, 18.12.2014 – 2 Ws 376/14 Vollz
- BVerfG, 26.09.2002 – 2 BvR 986/02
- LG Aachen, 25.06.2014 – 33i StVK 924/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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