Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 54 Religiöse Veranstaltungen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-1 (1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-2 (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/54#abs-3 (3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 53 § 55