§ 32 Ferngespräche und Telegramme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BVerfG, 29.02.2012 – 2 BvR 309/10Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sperrung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer JVA - Versagung von Rechtsschutz verletzt betroffenen Häftling in Grundrecht aus Art 19 Abs 4 GGZitiert von 13
- BVerfG, 07.11.2008 – 2 BvR 1870/07Zitiert von 5
- OLG Naumburg, 22.04.2016 – 1 Ws (RB) 123/15Zitiert von 4
- LG Stendal, 08.07.2015 – 509 StVK 91/15
- LG Stendal, 30.12.2014 – 509 StVK 179/13Zitiert von 4
- OLG Hamm, 21.10.2008 – 1 Vollz (Ws) 635/08
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.12.2023 – 5 Ws 97/23 Vollz
- OLG Hamm, 28.04.2017 – 1 Vollz (Ws) 127/17
- OLG Zweibrücken, 06.04.2017 – 1 Ws 291/16 (Vollz.)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.