§ 33 Pakete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/33#abs-1 (1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluß von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/33#abs-2 (2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/33#abs-3 (3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/33#abs-4 (4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 33 StVollzG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 02.04.2008 – 2 BvR 2173/07Zitiert von 2
- LG Stendal, 08.08.2014 – 509 StVK 254/14
- OLG Naumburg, 18.04.2016 – 1 Ws (RB) 19/16
- OLG Hamm, 02.06.2015 – 1 Vollz(Ws) 180/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.12.1996 – 2 Ws 624/96
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 16.08.2024 – 204 StObWs 332/24
- OLG Hamburg, 07.12.2023 – 5 Ws 97/23 Vollz
- OLG Hamm, 26.10.2017 – 1 Vollz (Ws) 421/17Zitiert von 1
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