§ 31 Anhalten von Schreiben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.06.2009 – 2 BvR 2279/07Zitiert von 3
- BVerfG, 06.03.2008 – 2 BvR 387/07Zitiert von 7
- BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95Zitiert von 12
- KG, 12.10.2012 – 2 Ws 357/12 Vollz
- BVerfG, 17.03.2021 – 2 BvR 194/20Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige - hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG)Zitiert von 49
- OLG Hamm, 21.08.2014 – 1 Vollz (Ws) 379/14
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.11.2023 – 1 Ws 289/23 (StrVollz)
- EGMR, 20.03.2018 – 51742/15
- OLG Naumburg, 18.12.2015 – 1 Ws (RB) 118/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-2 (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-3 (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-4 (4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.