Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 31 Anhalten von Schreiben

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

1.
wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-2 (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-3 (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/31#abs-4 (4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 30 § 32