Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

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