§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
Stand: 10.06.2019
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 200 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 34
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
- KG, 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz
- BVerfG, 24.03.2002 – 2 BvR 2175/01Strafvollzug: Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Hamm, 20.07.2022 – 1 Vollz(Ws) 196/22
- OLG Hamm, 20.09.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 456/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.12.2023 – 5 Ws 97/23 Vollz
- KG, 20.01.2020 – 5 Ws 149/19 Vollz
- KG, 04.12.2018 – 5 Ws 117/18 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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27.12.2000 Ausfertigung
§ 200 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.