§ 1
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2012 – V ZB 106/12Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einstweilig UntergebrachteZitiert von 5
- BVerwG, 29.09.2010 – 5 C 21/09Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern; gewöhnlicher Aufenthalt; Auslegung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB 8Zitiert von 35
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- LSG Baden-Württemberg, 10.11.2022 – L 4 KR 3020/22 ER-B
- KG, 14.09.2020 – 2 Ws 119/20 Vollz
- OLG Karlsruhe, 05.04.2016 – 2 Ws 90/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- KG, 30.09.2014 – 2 Ws 342/14 Vollz
- OLG Hamm, 28.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 28/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 20.06.2011 – L 20 SO 76/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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