§ 94 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- KG, 16.02.2022 – 5 Ws 20/22 Vollz
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 – 1 S 1024/21Zitiert von 2
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 12/19Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem JustizvollzugsbeamtenZitiert von 89
- OVG Niedersachsen, 28.04.2025 – 3 LD 16/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 22.03.2023 – 3 LD 10/22Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-1 (1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-2 (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-3 (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.