§ 94 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-1 (1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-2 (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/94#abs-3 (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 94 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- KG, 16.02.2022 – 5 Ws 20/22 Vollz
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 – 1 S 1024/21Zitiert von 2
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 12/19Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem JustizvollzugsbeamtenZitiert von 98
- OVG Niedersachsen, 28.04.2025 – 3 LD 16/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 22.03.2023 – 3 LD 10/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.04.2021 – 3d A 4517/19.OZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.