§ 179 Datenerhebung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/179#abs-1 (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/179#abs-2 (2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/179#abs-2a (2a) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/179#abs-3 (3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Haft nach § 171 unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/179#abs-4 (4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 179 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 02.09.2010 – 2 Ws 288/10 Vollz
- BAG, 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 · Anfechtung - ordentliche KündigungZitiert von 37
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 31.05.2013 – 174/10
- OLG Celle, 18.01.2002 – 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz)
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14.05.2014 – 151/11
- OLG Celle, 23.04.2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.09.2013 – 26 K 7148/12Zitiert von 2
- OLG Celle, 11.08.2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz)
- OLG Hamm, 25.03.1981 – 7 Vollz (Ws) 8/81
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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18.05.2001 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 904)
BGBl. 2001 I S. 904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.