§ 178
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den JugendstrafvollzugZitiert von 26
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- OLG Hamm, 07.08.2001 – 3 Ws 250/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/178#abs-1 (1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/178#abs-2 (2) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/178#abs-3 (3) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.