§ 177 Untersuchungshaft
Stand: 10.06.2019
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 177 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 25.04.2001 – 2 VAs 4/01Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 04.07.2003 – 4 VAs 15/03Zitiert von 1
- BVerfG, 15.03.2004 – 2 BvR 406/03Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.07.2022 – 1 Vollz(Ws) 196/22
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 – VGH B 41/14, VGH B 50/14
- OLG Hamm, 23.06.2005 – 1 Vollz (Ws) 60/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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27.12.2000 Ausfertigung
§ 177 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
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