§ 176 Jugendstrafanstalten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-1 (1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-3 (3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-4 (4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 176 StVollzG →
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- BVerfG, 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den JugendstrafvollzugZitiert von 26
- BVerfG, 15.03.2004 – 2 BvR 406/03Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 04.07.2003 – 4 VAs 15/03Zitiert von 1
- OLG Celle, 25.04.2001 – 2 VAs 4/01Zitiert von 1
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