Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 176 Jugendstrafanstalten

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-1 (1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-3 (3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/176#abs-4 (4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.

§ 175 § 177