§ 154 Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/154#abs-1 (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/154#abs-2 (2) Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 154 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Karlsruhe, 09.11.2015 – 2 Ws 383/15
- OVG Niedersachsen, 29.02.2008 – 5 ME 352/07Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 12.09.2007 – 1 B 15/07Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 19.05.2004 – 1 Ws 78/04Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.