§ 140 Trennung des Vollzuges
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 31.01.2019 – 5 Ws 149/18 Vollz
- KG, 21.07.2010 – 2 Ws 117/10 Vollz
- OLG Saarbrücken, 16.11.2020 – Vollz (Ws) 11/20
- OLG Bremen, 02.06.2014 – 1 Ws 12/14Zitiert von 2
- BGH, 11.07.2013 – V ZB 144/12Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Vollzug der Abschiebehaft gegen einen Drittstaatsangehörigen zusammen mit Strafgefangenen in einer JustizvollzugsanstaltZitiert von 2
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 10.07.2007 – 2 K 3070/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-1 (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-2 (2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-3 (3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.