§ 140 Trennung des Vollzuges
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-1 (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-2 (2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/140#abs-3 (3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 140 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 31.01.2019 – 5 Ws 149/18 Vollz
- KG, 21.07.2010 – 2 Ws 117/10 Vollz
- OLG Saarbrücken, 16.11.2020 – Vollz (Ws) 11/20
- OLG Bremen, 02.06.2014 – 1 Ws 12/14Zitiert von 2
- BGH, 11.07.2013 – V ZB 144/12Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Vollzug der Abschiebehaft gegen einen Drittstaatsangehörigen zusammen mit Strafgefangenen in einer JustizvollzugsanstaltZitiert von 2
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 10.07.2007 – 2 K 3070/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.