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Artikel 7 · BT-Drs. 17/1224 · S. 14

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu § 115 Absatz 1a – neu –
Gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung steht Gefangenen
das Recht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 109 StVollzG zu, das in der Praxis des Strafvollzugs große
Bedeutung hat. Die Verfahrensvorschrift des § 115 StVollzG
sieht vor, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer
durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Dies schließt es allerdings nicht aus, fakultativ Anhörungen
durchzuführen, die bereits nach geltender Rechtslage ohne
Zustimmung des Gefangenen im Wege der Videokonferenz
zulässig sind. Die Ergänzung des § 115 StVollzG um den
neuen Absatz 1a stellt diese Möglichkeit nun auf eine gesetz-
liche Grundlage. Diese Ergänzung ist von erheblicher Be-
deutung für die Praxis der Strafvollstreckungskammern und
stellt eine wichtige Verfahrenserleichterung dar.
Die Änderung des Strafvollzugsgesetzes erfolgt auf Grund
der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für das gerichtliche Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1224, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.955–52.024 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert a1142d914306d24c….

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